Kategorie: Vermietung / Verpachtung |
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Frage: Anschaffungsnahe Herstellungskosten vs. Erhaltungsaufwand |
| Gefragt am 09.01.2012 22:44 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1039 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Die Problematik ist weitaus vielschichtiger als von Ihnen angenommen. Die 15%-Grenze ist grundsätzlich gebäudebezogen, damit wäre die 15%-Grenze mit den gesamten Anschaffungskosten des Gebäudes zu vergleichen. Hierüber gibt es eine Verfügung der ODF-Rheinland vom 06.07.2010, dort führt die Verwaltung unter Tz 5 aus, dass der Gesetzestext § 6 Absatz 1 Nr. 1a EStG ausschliesslich von dem Gebäude als Bezugsgröße spricht. Anders hat der BFH-am 25.09.2007 ( BFH NV/ 2008 S. 272 ) für den Fall entschieden, wenn das Gebäude zu gewerblichen Zwecken und zu Wohnzwecken fremdvermietet wird.. Hier lägen dann 2 Wirtschaftsgüter vor und für jedes Wirtschaftsgut müsse die 15%-Grenze gesondert geprüft werden. Über die genannten Grundsätze hinaus überprüft die Finanzverwaltung immer häufiger ob eine Sanierung in Raten innerhalb von 5 Jahren durchgeführt wird und dadurch die 15%-Grenze überschritten wird. Ein solcher Fall dürfte dann vorliegen, wenn im 4. oder 5. Jahr nach der Anschaffung Heizung, Sanitär, Fenster und Elektroinstallation im Standard verbessert wird. Näheres wird im BMF-Schreiben vom 18.07.2003 (BStBl. 2003 I S. 386) beschrieben. Diese Rechtsauffassung ist strittig und müsste deshalb im Klageweg ggf. geklärt werden. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, dann sollten Sie die 15%-Grenze innerhalb der ersten 3 Jahre unterschreiten und innerhalb von 5 Jahren nach Durchführung dieser von Ihnen geplanten Maßnahmen auf weitere Standardverbesserungen an den Gebäudeteilen im Bereich Heizung, Sanitär, Fenster und Elektroinstallation zu verzichten und diese Maßnahmen erst nach Ablauf der von mir genannten 5 Jahren durchführen. Sie müssen sich hier VOR Beginn der Baumaßnahmen detailliert durch einen Steuerberater beraten lassen, da hier viele Fallstricke gegeben sind. Ich hoffe, Ihnen mit meiner ersten Einschätzung des Problems geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt
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