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Kategorie: Vermietung / Verpachtung

Frage: Absetzbarkeit von Erwerbsnebenkosten bei vorübergehender Vermietung

Gefragt am 27.05.2011 12:01 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1052

Sehr geehrte Experten,

ich plane ein gebrauchtes Einfamilienhaus für mich und meine Familie zu kaufen. Der Verkäufer, der die Immobilie zur Zeit noch selbst bewohnt, wird noch für ein dreiviertel Jahr das Haus bewohnen. Neben der Option den Kaufpreis und das Eigentum erst zum Zeitpunkt seines Auszuges übergehen zu lassen, denken wir (Käufer und Verkäufer) auch an die Option, dies jetzt schon geschehen zu lassen, und dafür das Haus für die vorübergehende Zeit noch an den Verkäufer zu vermieten.

Ich gehe davon aus, dass ich die Mieteinnahmen abzüglich der linearen AfA bzw. der Hypothekenzinsen für diesen Zeitraum des Vermietens steuerlich geltend machen kann/muss.

Nun meine Frage: Kann ich die Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbssteuer/Maklercourtage/Notarkosten) ebenso voll und ganz als Kosten absetzen, auch wenn die Immobilie nur für 7-9 Monate vermietet wird, und schon offensichtlich ist, dass ich selbst danach einziehen werde. Liegt das im Ermessen des Finanzamtes (wie so vieles...) oder gibt es da eine klare gesetzliche Regelung.

Vielen Dank für Ihre Antwort

Mit freundlichen Grüßen

Der Fragesteller

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Wie sie richtig vermuten, erzielen Sie, solange der Verkäufer die Wohnung entgeltlch bewohnt, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Während dieses Zeitraumes versteuern Sie die Mieteinnahmen und können die Kosten mindernd absetzen.

Die Erwerbsnebenkosten sind den Anschaffungskosten zuzurechnen und nur im Rahmen der Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen. Anschaffungskosten sind gem. § 255 Abs. 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

Die abgeleitete Rechtsgrundlage im Steuerrecht findet sich in R 7.3 der Einkommensteuer-Richtlinien. Die Thematik ist völlig unstreitig, sodass keine Ermessensentscheidung des Finanzamtes zu erwarten ist.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Nachfrage
Danke für die schnelle Antwort.

Das heisst also im Klartext, dass ich von den Erwebsnebenkosten 2% pro Jahr (bzw 2/12 % pro Monat) absetzen kann, solange ich vermiete....

Rückantwort
Richtig. Die Erwerbsnebenkosten würden über die kurze Mietzeit nur sehr geringfügig berücksichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann, Steuerberater

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