Kategorie: Vermietung / Verpachtung |
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Frage: Absetzbarkeit von Erwerbsnebenkosten bei vorübergehender Vermietung |
| Gefragt am 27.05.2011 12:01 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1052 |
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Sehr geehrte Experten, |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Wie sie richtig vermuten, erzielen Sie, solange der Verkäufer die Wohnung entgeltlch bewohnt, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Während dieses Zeitraumes versteuern Sie die Mieteinnahmen und können die Kosten mindernd absetzen. Die Erwerbsnebenkosten sind den Anschaffungskosten zuzurechnen und nur im Rahmen der Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen. Anschaffungskosten sind gem. § 255 Abs. 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Die abgeleitete Rechtsgrundlage im Steuerrecht findet sich in R 7.3 der Einkommensteuer-Richtlinien. Die Thematik ist völlig unstreitig, sodass keine Ermessensentscheidung des Finanzamtes zu erwarten ist. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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