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Kategorie: Vermietung / Verpachtung

Frage: 15% Erhaltungsaufwand

Gefragt am 05.07.2011 14:42 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1058
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) 15% Erhaltungsaufwand , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Guten Tag, ich besitze seit dem 01.09.2009 eine Eigentumswohnung und nutze diese selbst. (Wert Wohnung ohne Grund = 150.000€) Ich beabsichtige diese in ferner Zukunft zu vermieten, da ich mir ein Haus bauen möchte. (Annahme Vermietung ab 1.7.2012) Aufgrund geplanter Sanierungsma&szl

Guten Tag,

ich besitze seit dem 01.09.2009 eine Eigentumswohnung und nutze diese selbst. (Wert Wohnung ohne Grund = 150.000€)
Ich beabsichtige diese in ferner Zukunft zu vermieten, da ich mir ein Haus bauen möchte. (Annahme Vermietung ab 1.7.2012)

Aufgrund geplanter Sanierungsmaßnahmen im Jahr 2013 (Fassade, Dach) kommen auf meine dann vermietete Eigentumswohnung ca 30.000€ Kosten zu.

Ich möchte diese natürlich möglichst steuerlich geltend machen.

Liege ich richtig, dass für die Berechnung der 15% Regel der Anschaffungstermin der Wohnung (01.09.2009) maßgebend ist und nicht die Umwandlung zur Mietwohnung (01.07.2012) ?

Liege ich richtig, dass die 15%-Regel demnach am 01.09.2012 abläuft und sämtliche Investitionen in die Wohnung als Werbungskosten 100% abgesetzt werden können ?

Liege ich richtig, dass Schönheitsreparaturen wie Tapiezieren, Streichen auf die 15% Regel keinen Einfluss haben, d.h. nicht in den Maximalwert von 15% von 150.000€ = 22.500€ eingerechnet werden und somit 100% als Werbungskosten abgesetzt werden können ?

Liege ich richtig, dass ich ab dem 01.07.2012 2% vom Anschaffungswert über 150.000€ abschreiben darf oder muss ich die selbstgenutzten Jahre bis zur Vermietung irgendwie von den Anschaffungskosten abziehen bevor ich die 2% berechne?

Danke vorab.

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Antwort

Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

Ihre Annahmen sind allesamt korrekt.

Der 3-Jahres-Zeitraum endet am 31.08.2012. Maßgebend ist das Datum der Anschaffung, nicht der Beginn der Vermietung. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die 15%-Grenze für Renovierung zu beachten. Ausgenommen von der 15%-Grenze sind, wie Sie bereits angemerkt haben, Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (sog. Schönheitsreparaturen). Für die Prüfung der 15%-Grenze sind die Nettobeträge maßgebend; auch dann wenn kein Vorsteuerabzug möglich ist. Nach Ablauf der 3 Jahre ist eine Prüfung der 15%-Grenze nicht mehr erforderlich. Erhaltungsaufwendungen können dann fast in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten aus Vermietung abgezogen werden, es sei denn, durch die Renovierung entsteht ein neues Wirtschaftsgut oder es erfolgt eine Hebungs des Standards des Gebäudes.

Ihre Aussage bezüglich der Abschreibung ist ebenfalls korrekt. Diese beträgt 2% der ursprünglichen Anschaffungskosten des Gebäudes.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

Nachfrage
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Ich meine auch etwas von einer 5 Jahresfrist gehört zu haben, die das Finanzamt rückwirkend unter bestimmten Umständen bezugnehmend auf die 15% Regel geltend machen kann.
Könnten Sie dies kurz erläutern ?
Ich verstehe Ihre Aussage richtig, dass z.b. eine Kernsanierung (Rohre, Elektrik, Dach, Fassage) einmalig abzusetzen ist, auch wenn die z.b. 50.000€ oder mehr ausmacht.

Vielen Dank vorab.

mfg

Rückantwort
Eine 5-Jahres-Frist im Zusammenhang mit der 15%-Grenze ist mir nicht bekannt.

Sie haben die Möglichkeit größere Erhaltungsaufwendungen auf 2 bis 5 Jahre zu verteilen, um durch Ausnutzen der Steuerprogression die optimale Steuerersparnis zu erreichen.

Eine weitere 5-Jahres-Frist im Zusammenhang mit Grundstücken gibt es beim gewerblichen Grundstückshandel. Wenn Sie innerhalb von 5 Jahren mehr als 3 Objekte kaufen und wieder verkaufen, würden Sie diese Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern. Dies ist in Ihrem Fall aber nicht gegeben.

Grundsätzlich können die Erhaltungsaufwendungen nach Ablauf der 3 Jahre sofort abgezogen werden. Evtl. ist eine Verteilung auf bis zu 5 Jahre sinnvoll. Dennoch ist bei größeren Erhaltungsaufwendungen zu prüfen, ob nicht doch Herstellungskosten vorliegen. Dies kann z. B. durch die Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts gegeben sein (z. B. Umbau einer Wohnung zu einem Ladenlokal). Herstellungskosten können auch vorliegen, wenn die Renovierung erforderlich ist, damit die Wohnung überhaupt erst vermietet werden kann (Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand). Aber auch durch Hebung des Standards in mind. 3 der 4 Bereiche (Sanitär, Heizung, Eletroinstallation, Fenster) liegen Herstellungskosten vor. Wird allerdings z. B. nur das Dach, die Elektroinstallation und die Fassade erneuert, liegen sofort abzugsfähige Werbungskosten aus Vermietung vor; auch wenn diese 50.000 € betragen sollten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

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