Kategorie: Vermietung / Verpachtung |
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Frage: 15% Erhaltungsaufwand |
| Gefragt am 05.07.2011 14:42 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1058 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte. Ihre Annahmen sind allesamt korrekt. Der 3-Jahres-Zeitraum endet am 31.08.2012. Maßgebend ist das Datum der Anschaffung, nicht der Beginn der Vermietung. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die 15%-Grenze für Renovierung zu beachten. Ausgenommen von der 15%-Grenze sind, wie Sie bereits angemerkt haben, Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (sog. Schönheitsreparaturen). Für die Prüfung der 15%-Grenze sind die Nettobeträge maßgebend; auch dann wenn kein Vorsteuerabzug möglich ist. Nach Ablauf der 3 Jahre ist eine Prüfung der 15%-Grenze nicht mehr erforderlich. Erhaltungsaufwendungen können dann fast in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten aus Vermietung abgezogen werden, es sei denn, durch die Renovierung entsteht ein neues Wirtschaftsgut oder es erfolgt eine Hebungs des Standards des Gebäudes. Ihre Aussage bezüglich der Abschreibung ist ebenfalls korrekt. Diese beträgt 2% der ursprünglichen Anschaffungskosten des Gebäudes. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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