Kategorie: Mehrwertsteuer |
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Frage: USt-Befreiung des Leistungsempfängers & Handhabung (Rechnung/FA) |
| Gefragt am 01.02.2011 23:48 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1041 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Sofern Sie steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 21 UStG ausführen, ist der Vorsteuerabzug bezüglich dieser Umsätze ausgeschlossen. Dies geschieht indem der Vorsteueranspruch anteilig nach dem Umsatzverhältnis gekürzt wird. Dies kann auch schon in den Voranmeldungen geschehen, sodass keine Rückzahlung zum Jahresabschluss erfolgen muss. Insofern ist die steuerloiche Behandlung zutreffend. Die Trennung der Tätigkeiten durch zwei Gewinnermittlungen kann die pauschale Aufteilung umgehen, da die Kosten und Vorsteuerbeträge klar zugeordnet werden. Es ergibt sich dann eventuell die Problematik, dass das Finanzamt die konkrtete Aufteilung bzw. Zuordnung der Kosten nicht anerkennt und Streitigkeiten entstehen. Sie geben auch weiterhin nur eine Umsatzsteuererklärung ab, die beide unternehmerischen Tätigkeiten umfasst. Die umsatszeuerlichen Werte müssen dann addiert werden. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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