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Reverse-Charge England und Nachweise der Unternehmereigenschaft

Gefragt am 07.08.2021
12:53 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 789 | Bewertung 5/5

 

Guten Tag,

ich eröffne bald Online-Beratungsportal. Das Prinzip funktioniert folgendermaßen: Die Beratungs-Dienstleistung wird über meine Rechnung verkauft. Der für mich tätig werdende Berater ist ebenfalls Unternehmer und erhält die Vergütung von mir nach Abzug einer Provision für mich ausgezahlt.

Nun hat sich ein Berater mit Wohnsitz in Italien und angemeldeten Gewerbe in England beworben. Der Gewerbeschein liegt aus GB mir vor, ist allerdings von 2018.

Da ich ja Leistungsempfänger bin, wäre Ort der sonstigen Leistung demnach Deutschland. Ich müsste die empfangene Leistung im Reverse-Charge-Verfahren anmelden und der Berater würde von mir sein Gutschrift ohne USt erhalten. Ist das korrekt?

Muss der Hinweis nach Reverse-Charge auf die Gutschrift?

Und ganz wichtig!!!!
Was muss ich als Unternehmensnachweis von diesem Unternehmer noch anfordern. Eine USt-ID Nummer gibt es ja seit 01.01.21 für GB nicht mehr.

Aber nur der Gewerbeschein von 2018 ist mir zu heikel. Was sollte der Unternehmer mir an Nachweisen erbringen, damit ich ihn als Berater ruhigen Gewissens aufnehmen kann? Der Personalausweis in Kopie liegt mir auch vor.

Herzlichen Dank!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 07.08.2021
12:53 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 07.08.2021
14:13 Uhr

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Beantwortet am 07.08.2021 14:13 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 789 | Bewertung 5/5

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Mehrwertsteuer)

Guten Tag,

grundsätzlich haben Sie Recht: Sie sind Leistungsempfänger und damit liegt der Leistungsort nach Paragraph 3 Absatz 2 UStG in Deutschland. Es gilt somit Reverse Charge, so dass das von Ihnen beschriebene Vorgehen korrekt wäre ...



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