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Kategorie: Mehrwertsteuer

Frage: Rechnungserstellug für Kunden aus den Niederlanden

Gefragt am 28.12.2011 18:22 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Gebrauchtwohnwagenhändler. Wir weisen in unseren Rechnungen den Bruttopreis aus und müssen an das FA 19% aus der Differenz zwischen Ankaufspreis (wir kaufen von privat) und Verkaufspreis (wir verkaufen an privat) abführen. Wenn wir jetzt an Verbraucher in den Niederlanden verkaufen und die Wagen bei uns abgeholt werden, also vom Kunden über die Grenze an seinen niederländischen Wohnsitz überführt werden, ergibt sich dann bei der Rechnungsstellung ein Unterschied?
Und wie verhält es sich umgekehrt wenn wir von einem niederländischen Verbraucher einen Wohnwagen ankaufen?
Vielen Dank.

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Wenn Sie einen Wohnwagen an einen holländischen Kunden liefern und dieser den Wohnwagen in Deutschland selbst abholt, liegt der Ort der Lieferung trotzdem weiterhin im Inland, § 3 Abs. 6 UStG. Die Lieferung ist damit in Deutschland umsatzsteuerbar und mangels einer Befreiungsvorschrift auch steuerpflichtig. Sie müssen auf der Rechnung die Umsatzsteuer gesondert ausweisen und abführen.

Wenn Sie allerdings den Wohnwagen liefern, so liegt der Ort der Lieferung in den Niederlanden und Sie müssen sich dort für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen.

Für den Ankauf des Wohnwagens gelten die gleichen Regelungen wie für den Ankauf von deutschen Kunden. Die Regelungen des § 25a UStG gelten auch hier.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

Nachfrage
Hallo, vielen Dank.
Wie erwähnt unterliegen wir der Differenzbesteuerung. Da wird keine Mwst. auf der Rechnung ausgewiesen. Es ist lediglich auf der Rechnung vermerkt (Diff.besteuerung nach § 25a...)Da kann an Ihrer Antwort was nicht stimmen. Würden wir die Steuer ausweisen, könnte sich jeder Kunde den Einkaufspreis errechnen.

Rückantwort
Ich habe mich da etwas ungenau ausgedrückt. Sie haben natürlich Recht, daß ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer unterbleibt und nur der Hinweis auf den § 25a UStG erfolgt.

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