Kategorie: Mehrwertsteuer |
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Frage: Rechnungserstellug für Kunden aus den Niederlanden |
| Gefragt am 28.12.2011 18:22 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Wenn Sie einen Wohnwagen an einen holländischen Kunden liefern und dieser den Wohnwagen in Deutschland selbst abholt, liegt der Ort der Lieferung trotzdem weiterhin im Inland, § 3 Abs. 6 UStG. Die Lieferung ist damit in Deutschland umsatzsteuerbar und mangels einer Befreiungsvorschrift auch steuerpflichtig. Sie müssen auf der Rechnung die Umsatzsteuer gesondert ausweisen und abführen. Wenn Sie allerdings den Wohnwagen liefern, so liegt der Ort der Lieferung in den Niederlanden und Sie müssen sich dort für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen. Für den Ankauf des Wohnwagens gelten die gleichen Regelungen wie für den Ankauf von deutschen Kunden. Die Regelungen des § 25a UStG gelten auch hier. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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