Kategorie: Mehrwertsteuer |
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Frage: Motorrad kaufen das nicht versteuert wurde |
| Gefragt am 01.07.2010 09:51 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035 |
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Guten tag. |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Die Umsatzsteuervergünstigungen für NATO-Angehörge regelt Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk.). Danach ist der Erwerb durch einen NATO-Angehörigen ist steuerfrei. Bei der Veräußerung an eine sogenannte nicht berechtigte Person (Nicht-NATO-Angehöriger) wird eine Nachverzollung durchgeführt. Das BMF-Schreiben vom 22.12.2004 führt zur Anwendung der Vorschriften Folgendes aus: Eine Weitergabe bzw. ein Verkauf der Waren, die sich in der Verwendung zu besonderen Zwecken der Streitkräfte befinden, an eine nicht berechtigte Person ist möglich, wenn die Streitkräfte eine Veräußerungsgenehmigung ausgestellt haben und die Waren gem. § 4 Truppenzollgesetz 1962 unter Abgabenerhebung bei der zuständigen Zollstelle zum uneingeschränkten freien Verkehr abgefertigt werden. Abgabenschuldner werden das Mitglied der Streitkräfte und die nicht berechtigte Person gesamtschuldnerisch. Sie sollten sich folglich vor dem Kauf über den Zollwert informieren und sich mit dem Käufer einigen, wer die Kosten zu tragen hat. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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