Kategorie: Mehrwertsteuer |
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Frage: Kleinunternehmer ? |
| Gefragt am 02.05.2011 09:02 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1057 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Ich bin in Regelrente und möchte mit dem Universitätsklinikum in Hamburg gemäß dem beigelegten Angebot einen Vertrag abschliessen. Die daraus resultierenden Einkünfte übersteigen in keinem Jahr die Grenze von 17.500 € . |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Zunächst einmal ist auf Grund Ihrer Angaben die Kleinunternehmerschaft gegeben. Diese ist an zwei Voraussetzungen geknüpft, die BEIDE erfüllt sein müssen: 1.der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf 17.500 EUR nicht überstiegen haben UND 2.der Gesamtumsatz darf im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen. Die gesetzliche Bestimmung findet sich in § 19 Abs.1 UStG. Sie sind Kleinunternehmer im Sinne der vorgenannten Vorschrift, da mit jährlichen Umsätzen von 10.000 EUR beide Grenzen nicht überschritten werden. Aufpassen müssen Sie aber im Jahr des Beginns Ihrer Tätigkeit. Bei Beginn der Tätigkeit gibt es keinen Vorjahresumsatz, daher wird hier allein auf die 17.500 Euro-Grenze abgestellt. Der voraussichtliche Umsatz im Gründungsjahr ist daher auf den voraussichtlichen Jahresumsatz hochzurechnen ( § 19 Abs. 3 UStG ). Wenn Sie mit Ihrer Tätigkeit zum 1.7.2011 beispielsweise beginnen und einen Umsatz von 10.000 Euro erwarten, dann müssen Sie wie folgt rechnen: 10.000 dividiert durch 6 mal 12= 20.000. Hier würden Sie von vornherein für die Jahre 2011 und 2012 kein Kleinunternehmer sein und müssten Umsatzsteuer abführen. Für diese Hochrechnung im Erstjahr kommt es entscheidend auf den Beginn Ihrer Vorbereitungshandlungen für die Tätigkeit an. Angenommen, Sie sind bereits im April 2011 an die Uni zu „Vorverhandlungen“ herangetreten und erwarten einen Umsatz in 2011 von 10.000 Euro, dann müssen Sie wie folgt rechnen: 10.000 dividiert durch 8 mal 12= 15.000. Der hochgerechnete Umsatz würde dann 15.000 Euro betragen und liegt unter 17.500 Euro, sodaß die Kleinunternehmerregelung greifen würde. Umsätze, die nach § § 4 Nr. 8i, Nr. 9b und Nr. 11-28 UStG steuerfrei sind, würden nicht in den Gesamtumsatz einfließen. Wenn, was gesondert geprüft werden muss, derartige steuerfreie Umsätze vorliegen, dann müssten Sie auch keine Umsatzsteuer bezahlen, wenn Sie die Grenzen des Kleinunternehmers im Sinne des § 19 UStG überschreiten, womit ich Ihre zweite Frage beantwortet habe. An Hand des Anhangs allein, kann ich eine eventuelle Steuerfreiheit nicht beurteilen. Bei freiberuflichen Tätigkeiten ist es schwierig zu entscheiden, ob ein Werk-oder Dienstvertrag abgeschlossen werden soll. Bei beiden Vertragsarten ist Gegenstand des Vertrags das Erbringen einer Arbeitslesitung gegen Entgelt. Wenn Sie nur eine Beratung erbringen (eine Arbeitsleistung) dann wird ein Dienstvertrag abzuschließen sein, wird jedoch die Herbeiführung eines Arbeitsergebnisses gefordert, dann muß ein Werkvertrag abgeschlossen werden. Hier müssten Sie sich zusätzlich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, da ein Steuerberater eine derartige Rechtsberatung nicht erbringen darf. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Steuerberater/Diplom Betriebswirt
Nachfrage Rückantwort |
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