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Kategorie: Immobilienbesteuerung

Frage: V+V + Gewinnverteilung bei GSG abweichend von den Eigentumsverhältnissen

Gefragt am 17.03.2011 12:55 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032

Ich habe mit meiner Lebensgefährtin ein Grundstück mit Ferienhäusern gekauft.

1. FA unterstellt, dass es Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind, und nicht V+V!

zu 1. Beherbergungsbetrieb wird nicht zur Verfügung gestellt.
Bettwäsche + Handtücher nur, wenn vergessen (Notwäsche)
Umatzsteuererklärung habe ich gemacht Rückerstattung würde anstehen!

2. FA willigt nicht in anderes Aufteilungsverhältnis, außer dem im Grundbuch bestehendem 50:50 ein.

zu 2. Gesellschaftsvertrag zur Änderung der Aufteilungsverhältnisse liegt vor, geändertes Aufteilungsverhältnis wurde begründet mit den tatsächlich übernommenen Investitionskosten.

Meine Recherche ergab, dass ich richtig liege (hoffentlich), es fehlt mir aber an Argumenten (Gesetzen, Urteilen) um meine Position zu untermauern.

Vielen Dank im Voraus

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Umsatzsteuerliche Beurteilung:

Unternehmer im Sinne des § 2 Absatz 1 UStG ist die BGB-Gesellschaft oder GbR bzw. Grundstücksgemeinschaft. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einkommensteuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Allein entscheidend ist, dass die Grundstücksgemeinschaft Vermieterin und damit Unternehmer ist und steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 UStG tätigt. Sie dürfen also die umsatzsteuerliche Unternehmerschaft nicht mit einer einkommensteuerlichen Unternehmereigenschaft verwechseln. Hier unterscheidet sich das UStG strikt vom EStG.

Einkommensteuerliche Beurteilung

Einkommensteuerlich liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn die nachstehenden Voraussetzungen ALLESAMT gleichzeitig erfüllt sind:

1. Das Ferienhaus muss voll eingerichtet sein.

2. Das Ferienhaus muß in einem reinen Feriengebiet liegen.

3. Werbung und Verwaltung muß durch eine Ferienorganisiation betrieben werden.

4. Das Ferienhaus muß jederzeit zur Vermietung bereit gehalten werden und nach Art einer Hotelrezeption muß Personal vorhanden sein, das auch die Mietverträge abschließt.

Durch die Zusatzleistung der Zurverfügungstellung von Handtüchern u.ä. unterstellt das Finanzamt eine Hotel-oder Pensionsähnliche Vermietung, es könnte sich dabei auf das BFH-Urteil vom 14.01.2004 - X R 7/02 (NV) berufen. Der Leitsatz dieses Urteils lautet wie folgt:

1.Die Vermietung einer Ferienwohnung außerhalb einer Ferienwohnanlage begründet dann einen Gewerbebetrieb, wenn sie mit einem Beherbergungsbetrieb (Hotel) vergleichbar ist. Für Hotels ist der häufige Gästewechsel typusbestimmend. Die Bereithaltung von Räumlichkeiten für die jederzeitige, auch kurzfristige Überlassung an Gäste erfordert sachliche und personelle Vorkehrungen, wie sie mit der Vermietung von Wohnungen nicht verbunden ist (hotelmäßiges Angebot).

2.Die Gewerblichkeit kann sich auch daraus ergeben, dass der Vermieter Zusatzleistungen erbringt, die eine unternehmerische Organisation erfordern, wie sie durch die Vermögensverwaltung durch Wohnungsvermietung allein nicht erforderlich, bei der Führung einer Fremdenpension jedoch notwendig ist.

Wenn Sie nur gelegentlich Bettwäsche und Handtücher zur Verfügung stellen, wird man daraus allein nicht zu einer gewerblichen Einstufung kommen können. Im Urteilsfall wurden auch noch zusätzlich Busreisen und ein Abholservice vom Bahnhof. durchgeführt und ein Verwalter eingestellt. Es kommt hier auf den Einzelfall an.

Grundsätzlich werden in Ihrem Fall die Einkünfte nach den bürgerlich rechtlichen Grundsätzen, hier bruchteilsmässig mit jeweils 50%, verteilt. Hat jedoch ein Miteigentümer die Finanzierung übernommen, so können Sonderwerbungkosten vorliegen,die zu 100% Ihnen zuzurechnen sind. Hier müsste allerdings für eine sichere Aussage Ihre getroffene Vereinbarung inhaltlich geprüft werden, sodaß ich nicht sagen kann, ob das Finanzamt Recht hat.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

Nachfrage
Vielen Dank für die schnelle Antwort,

zu der Gewinnverteilung kann ich Ihre Auskunft nicht konkret für meinen Fall einordnen.

Bei einer GbR kann ich die Gewinnverteilung lt. Vertrag einfach festlegen. Punkt.
Das Beteiligungsverhältnis lt. Grundbucheintrag kann doch nicht herleitend sein für die Gewinnverteilung, wenn ja, müßte dies doch lt. DV geregelt sein. Werden andere Gründe wie z,B. Übernahme der Renovierungskosten, Unterhalt/ Reinigungsarbeiten durch einen GSG Gesellschafter. Hier habe ich keine monitäre Bemessungsgrenze, aber einen entsprechenden Stundeneinsatz eines Gesellschafters. Miete ich mir ein Haus um es weiter zu vermieten habe ich ja auch keinen Grundbucheintrag mit Festlegung der Besitzverhältnisse. Die GSG ist doch für den Fruchtgenuss zuständig, und nicht für die Eigentumsverhältnisse, und diesen Fruchtgenuss muss ich doch Aufteilen unter Würdigung der monitären und persönlichen Aufwendungen, oder??? Diese Gründe können nach meinem Ermessen zur Änderung der Gewinnverteilung führen. Dies müßte ich wiederlegt, oder bestätigt bekommen. Bestätigung ist natürlich lieber.
Für eine konkrete Auskunft diesbezüglich wäre ich sehr dankbar (bitte incl. Rechtsprechung, oder Gesetzesverweis/ wenn es keine gibt, bitte auch diese Angabe).

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

legen Sie mir bitte Ihre getroffene Vereinbarung über die Verteilung unter StilleStB@gmx.de vor, damit ich eine Aussage treffen kann.

Freundliche Grüße

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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