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Kategorie: Immobilienbesteuerung

Frage: Vorvertrag innerhalb der Spekulationsfrist

Gefragt am 04.02.2010 14:38 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036

Hallo,

zu folgendem Sachverhalt hätte ich gerne ihre Einschätzung.

Ich bin derzeit Mieter eines Einfamilienhauses (seit ca.9 Jahren). Ich würde gerne einge bauliche Veränderungen vornehmen, die nicht ganz billig sind und die ich nicht in einem Mietobjekt vornehmen würde. Deswegen beabsichtige ich den Kauf des Hause. Der besitzer wäre grundsätzlich einverstanden und auch über einen Preis würden wir uns einigen. Das Problem ist allerdings, dass er nicht verkaufen kann, so lange die Spekulationsfrist noch nicht um ist (Spekugewinn + Rückzahlung aller AfA). Das wäre in ca. einem Jahr.
Meine Frage ist nun, ob es rechtlich ok wäre, wenn ich mit dem Besitzer einen Vorvertrag über einen Kauf des Objektes zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der Spekufrist zu einem definierten Preis abschließe. Dazu höre ich unterschiedliche Aussagen. Einmal, dass schon die Absichtserklärung eines Verkaufs vor Ablauf der 10-Jahresfrist einem Verkauf gleichkommt (zumindest steuerlich gesehen). Der Verkäufer also neben der Steuer auf einem Spekulationsgewinn auch alle in Anspruch genommenen Abschreibungen an das FA zahlen muss.
Auf der andeeren Seite habe ich aber auch schon gehört, dass es eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs geben soll, die dem wiederspricht.
Können sie hier ein wenig Licht ins Dunkel bringen und mir einen Rat geben, wie ich korrekt und rechtssicher vorgehen kann. Ich würde die Absicht des Kaufes schon gerne schriftlich festgehalten wissen, bevor ich in das Haus viel Geld stecke. Wenn einer solchen Vereinbarung nichts im Wege stände, müßte das über einen Notar laufen.

Danke für ihre Antwort.

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die Abschreibung erhöht den Veräusserungsgewinn bei Ihrem Vermieter, wenn er innerhalb der 10-Jahresfrist veräussert. Die Steuervorteile, die er in der Vergangenheit durch die Abschreibung hatte, darf er behalten.

Der Abschluss eines Vorvertrages ist möglich. Hier sollte nach den Grundsätzen des BH-Urteils vom 07.08.1970 (VI R 166/67 ) verfahren werden. In diesem notariellen Vertrag muss der Vermieter Ihnen ein Angebot über den Verkauf des Objektes machen. Sie als potentieller Käufer müssen dieses Angebot dann einenm bestimmten Zeitraum (z. B. von 1 Monat ) annehmen. Liegt dann die Annahme des Angebotes nach Ablauf der Spekulatonsfrist, dann liegt kein steuerpflichtiger Veräusserungsgewinn vor.

Bei der Vertragsgestaltung muss ein Steueerberater hinzugezogen werden, da hier keine Fehler gemacht werden dürfen. Dies alles muss sehr genau formuliert werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Stiller,

vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Prinzipiell ist mir das Vorgehen klar, allerdings hätte ich gerne gewußt, ob es aus ihrer Sicht ein Problem wäre, wenn die Annahmefrist für das Angebot meines Vermieters wesentlich länger ist, als der eine Monat, den sie in ihrer Antwort gewählt haben. In meinem Fall wäre die Zeitspanne etwa ein Jahr.
Mein Vermieter würde mir also ein Angebot machen, dass ich das Haus zu einem bestimmten Preis kaufen kann und in dem er erklärt, dass dieses Angebot für ihn ein Jahr verpflichtend ist. Ich nehme das Angebot dann kurz vor Ablauf der Frist (welche nach Ablauf der 10 Jahre endet) an und alle haben das was sie wollen. Der Verkäufer geht hier allerdings ein recht großes Risiko ein, da ich ja die Option fürher ziehen könnte. ich nehme mal an, dass man nicht formulieren darf, dass die Annahme frühestens zu einem Termin nach Ablauf der Spekufrist liegen darf.

MfG

Peter Schlieper

Rückantwort
Sehr geehrter Herr Schlieper,

die Jahresfrist könnte bedenklich sein. Im besagtem BFH-Urteil war die Annahmefrist ein Monat. Sie müssten auf jeden Fall einen genauen Zeitraum bestimmen und nur der Verkäufer darf einseitig an das Angebot gebunden sein. Der Verkäufer darf also nicht mehr von seinem Angabot zurücktreten können.

Wie gesagt, das Ganze müsste detailliert geprüft werden. Wenn Sie einen unstimmten Zeitraum nach der Spekulationsfrist wählen, dann haben Sie mit Sicherheit einen Gestaltungsmißbrauch im Sinne des § 42 AO vorliegen, der zu einem Spekulationsgeschäft führt.

Wenn ich die Angelegenheit detaiilliert prüfen soll, dann setzen Sie sich bitte per E-Mail StillerSt@gmx.de in Verbindung unter hinterlassen für einen Rückruf meinerseits eine Festnetzrufnummer.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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