Kategorie: Immobilienbesteuerung |
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Frage: Verlustabzug bei vermieteter Eigentumswohnung |
| Gefragt am 26.05.2009 15:56 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037 |
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Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Mindesteinsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Die Aufwendungen, die Ihnen in Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnung enstehen, sind als Werbungskosten von den Mieteinnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Einkommensteuergesetz abzugsfähig. Zu den Aufwendungen gehören die Kosten, die durch Rechststreitigkeiten und Zwangsräumung entstehen, soweit und sobald sie tatsächlich gezahlt werden, ebenso, wie beispielsweise Kosten für die Instandsetzung der Wohnung. Sollten diese Aufwendungen die Einnahmen übersteigen entsteht ein Verlust, der in voller Höhe steuerlich abzugsfähig ist. Nicht zu den Werbungskosten gehören die Mietausfälle und sonstigen offenen Forderungen, da insofern kein Aufwand vorliegt. Auch wenn es schmerzlich ist, auf diese Einnahmen zu verzichten, besteht der steuerliche "Vorteil" allein darin, die fehlenden Einnahmen nicht versteuern zu müssen. Der Verlust aus Vermietung und Verpachtung wird mit den übrigen Einkünften des laufenden Jahres verrechnet und mindert so die Steuerbelastung. Sollte nach der Verrechnung noch ein Teil des Verlustes übrig bleiben, wird dieser in das Folgejahr übertragen und kann dann steuermindernd berücksichtigt werden. Wie lange eine leerstehende Wohnung steuerlich berücksichtigt wird, kann nicht pauschal beurteilt werden. Solange Sie jedoch eine Vermietungsabsicht nachweisen können, beispielsweise durch Zeitungsannoncen oder einen beauftragten Makler, muss das Finanzamt die enstehenden Kosten anerkennen. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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