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Kategorie: Immobilienbesteuerung

Frage: Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie

Gefragt am 02.04.2011 17:53 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1118

Ich habe meine selbstgenutzte Eigentumswohnung am 01.04.10 gekauft und will sie jetzt mit einem Gewinn steuerfrei verkaufen. Ist dies möglich oder fällt eine Spekulationssteuer an?

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Antwort

Beantwortet von StB Kiehne Katja Kiehne (Profil ansehen)

Lieber Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und vor dem Hintergrund Ihres Honorareinsatezs beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

§ 23 Einkommensteuergesetz (EStG) sind vor, dass grundsätzlich Veräußerungsgewinne aus privaten Haus- (bzw. Wohnungs-) oder Grundstücksverkäufen innerhalb von zehn Jahren zu versteuern sind.

Davon gibt es eine Ausnahme.

§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG nimmt nämlich die Wirtschaftsgüter aus der Regelung heraus, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Nach Ihrer Sachverhaltdarstellung haben Sie die Wohnung seit Anschaffung ausschließlich zu eigenen Wohnzwekcen genutzt, so dass der Veräußerungsgewinn nicht zu versteuern ist. (Anders sähe es aus, wenn Sie die Wohnung vermietet hätten),

Die Gesetzesbegründung zur Ausnahmeregelung führt an, dass insbesondere die Mobilität von Arbeitnehmern nicht behindert werden sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Katja Kiehne
Steuerberaterin
Master of Business Consulting (M.BC.)
Dipl.-Finanzwirtin (FH)

Nachfrage
Hallo Frau Kiehne,

danke für die schnelle Antwort. Eine Nachfrage: Fällt auch dann keine Spekulationssteuer an, wenn ich die Wohnung meiner Tochter unentgeltlich zum Wohnen überlassen habe? Wird dies auch als selbst genutzt angesehen? Meine Tochter befindet sich noch in einer schulischen Ausbildung, hat also kein Einkommen, um eine Miete zahlen zu können.

MfG
Martin Harms

Rückantwort
Wenn Sie für Ihre Tochter Kindergeld beziehen, liegt in der unentgeltlichen Überlassung eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor (= Veräußerungsgewinn ist steuerfrei). Bekommen Sie für Ihr Kind kein Kindergeld mehr (z.B. Altersgrenze ist überschritten) liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwekcne vor (=Veräußerungsgewinn ist einkommensteuerpflichtig):

Auszumg BMF-Schreiben vom 05.10.2000:

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn der Stpfl. das WG einem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen hat. Die unentgeltliche Überlassung eines WG an andere - auch unterhaltsberechtigte - Angehörige stellt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dar

Mit freundlichen Grüßen

Katja Kiehne
Steuerberaterin

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