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Kategorie: Immobilienbesteuerung

Frage: Verkauf einer geerbten/geschenkten Immobilie

Gefragt am 28.09.2009 18:08 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1157

Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem meine Großmutter im Februar 2009 verstorben ist, hat meine Mutter Haus und Grundstück im Wert von ca. 200.000 Euro geerbt und anschließend durch Schenkung an mich übertragen. Ich möchte das Haus jetzt verkaufen. Welche Steuern und in welcher Höhe fallen dann an?
Mit freundlichen Grüßen,
Matthias May

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Herr May,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Ich gehe bei der Benatwortung davon aus, dass sich das Grundstück im Privatvermögen befindet.

Im ertragsteuerlichen Bereich kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen, das nach § 23 EStG mit dem Gewinn der Einkommensteuer zu unterwerfen wäre. Der Gewinn ist jedoch nur dann steuerpflichtig, wenn das Grundvermögen innerhalb der letzten 10 Jahre angeschafft wurde.

Bei einer Schenkung liegt keine Anschaffung, sondern ein unentgeltlicher Erwerb vor, sodass die Vorbesitzzeiten der Mutter und, da diese ebenfalls keine Anschaffung getätigt hat, der Großmutter auf die 10-Jahres-Frist angerechnet werden. Folglich ist nur dann ein einkommensteuerpflichtiger Vorgang gegeben, wenn die Anschaffung der Großmutter weniger als 10 Jahre zurückliegt.

Weiterhin fällt bei der Veräußerung Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 € des Kaufpreises, die grundsätzlich der Käufer tragen soll. Steuerrechtlich sind jedoch Käufer und Veräußerer Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer, sodass Sie eventuell für die Grunderwerbsteuer aufkommen müssen, wenn der Käufer nicht zahlen kann.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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