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Verkauf eines selbstgenutzten Grundstücks mit Abrissverpflichtung und Aufteilung vor Verkauf

Gefragt am 15.04.2013
18:43 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2940

 

Verkauf eines selbstgenutzten Grundstücks - Abrissverpflichtung und Aufteilung vor Verkauf:

Ich bin Eigentümer eines jahrelang und auch derzeit noch ausschließlich selbstgenutzten Einfamilienhauses auf einem großen Grundstück und möchte das Grundstück gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (selbstgenutztes Grundstück) steuerfrei verkaufen. Die Makler haben keinen einzelnen Käufer gefunden, dafür aber drei unabhängige Käufer, die jeweils ein Teilgrundstück erwerben würden. Der notariellen Verkaufsvertrag würde die Verpflichtung meinerseits enthalten, das Einfamilienhaus in etwa einem halben Jahr zu räumen und es vor der Übergabe zu entfernen und zu entsorgen (Abriss). Fällt das dann noch unter § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG?
Da Grundstück soll vor dem Verkauf in drei Parzellen aufgeteilt werden oder aber der notarielle Kaufvertrag würde drei abzumessende Teilflächen umfassen und die Verpflichtung diese Teilflächen vor der Übergabe abmessen zu lassen. Würde nicht durch den Verkauf dreier Parzellen oder bereits durch die Vorbereitung zur Aufteilung in drei Parzellen die Drei-Objekt-Grenze zum gewerblichen Grundstückshändler überschritten und damit der Verkauf einkommens- und gewerbesteuerpflichtig? Wäre § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG weiterhin einschlägig?
Falls die Aufteilung oder Aufteilungsabsicht Problem bereitet, wie kann man das lösen?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 15.04.2013
18:43 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
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Beantwortet am 16.04.2013 09:11 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2940

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragesteller,
I
hren Fall und Ihre Frage ist sehr interessant und mir scheint, daß Sie auch schon einiges Detailwissen mitbringen. Sie haben im Prinzip 2 Fragen aufgeworfen:

1) Verkauf des „Grundstücks“ nach Abriss = Fall des § 23 steuerfrei?

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 stellt (im Gegensatz zu Nr 2) auf ein Wirtschaftsgut ab, d.h. hier greift nicht die Betrachtung nach BGB, wonach Grundstück und Gebäude quasi 1 Objekt ist.
Es ist also das selbstgenutzte GEBÄUDE begünstigt. Der (getrennt davon zu beurteilende) Grund und Boden ist insoweit frei, als er zum Gebäude dazu gehört („erforderlich und üblich“), sozusagen die Fläche unter dem Haus plus ein wenig drumherum. Ein rein unbebautes Grundstück ist nicht von § 23 ...



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