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Veräußerungsgewinn versteuern bei geschenkter Immobilie

Gefragt am 10.01.2022
09:52 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 592

 

Im Jahr 2017 hat mein Mann eine Wohnung seiner Mutter als Schenkung erhalten. Die Eigentumswohnung befindet sich in 68723 Schwetzingen (Baden-Württemberg).
Diese Eigentumswohnung wurde 1974 von den Eltern meines Mannes erworben und seitdem von beiden Eltern selbst genutzt. Nach dem Tod des Vaters erbte seine Frau (die Mutter meines Mannes) die Eigentumswohnung als Alleinerbe.
Im Jahr 2017 schenkte dann wie gesagt die Mutter diese Wohnung an ihren Sohn. Der damals (2017) errechnete Wert der Wohnung betrug 84.000.- Euro. Dieser Wert wurde in den notariellen Schenkungsvertrag eingetragen.
Nun möchte mein Mann diese Eigentumswohnung verkaufen. Zwischenzeitlich wurde die Wohnung durch meinen Mann auf seine Kosten kernsaniert und modernisiert.
Die Wohnung wurde seit der Schenkung (seit 2017) nicht von meinem Mann (dem Beschenkten) selbst bewohnt oder genutzt. Sie wurde seit dem Zeitpunkt der Schenkung vermietet (bis heute). Der heutige Wert der Eigentumswohnung wird auf Grund der Sanierung und der hohen Immobiliennachfrage daher vom Makler auf rd. 250.000.- Euro taxiert.
Muss mein Mann im Verkaufsfall den Verkaufsgewinn versteuern und wenn ja wie hoch?
Vielen Dank und viele Grüße
Cordelia Baban

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 10.01.2022
09:52 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 10.01.2022
10:04 Uhr

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Beantwortet am 10.01.2022 10:04 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 592

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Immobilienbesteuerung)

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen!

Zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen gerne folgende Auskunft erteilen.

Durch die erfolgte Schenkung im Jahr 2017 wurde Ihr Mann Rechtsnachfolger Ihrer Mutter, die wiederum Rechtsnachfolgerin ihres Mannes war. Mit der Rechtsnachfolge wird auch der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt aus dem Jahr 1974 jeweils übertragen/übernommen, so dass bei Veräußerung im Jahr 2022 die 10-Jahresfrist des § 23 EStG längst vergangen ist ...



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