Kategorie: Immobilienbesteuerung |
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Frage: Umwandlung Betriebsvermögen in Privatvermögen |
| Gefragt am 28.07.2010 13:30 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1066 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Problematik: |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke eines Steuerpflichtigen genutzt werden, gehören regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen.Das EG stellt somit bei Ihnen notwendiges Betriebsvermögen dar. Wenn das DG genauso groß sein sollte wie das EG ändert sich steuerlich nichts, denn die räumliche Verlagerung Ihres eigenberuflich genutzten Grundstücksteils auf dem Grundstück führt bei einem unveränderten betrieblichen Nutzungsanteil nicht zu einem Entnahmegewinn, auch wenn die bisher genutzten Räume anschliessend für eigene, private Wohnzwecke genutzt werden ( s. FG Düsseldorf rkr Urteil vom 19.10.1993 EFG 1994 S. 346 ). Ist das DG z. B. um 20% kleiner als das EG, dann entsteht in Höhe von einem Anteil von 20% ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn. Das von Ihnen genannnte BFH-Urteil vom 10.11.2004 trifft auf Sie nicht zu, denn dort gab es einen zu privaten Wohnzwecken vermieteten Gebäudeteil, der zum Privatvermögen gehörte und das bisherige Büro sollte ebenfalls zu fremden Wohnzwecken vermietet werden. Der Entnahmewert ist der Teilwert, also der Zeitwert, der zur Sicherheit gegenüber dem Finanzamt durch ein Wertgutachten ermittelt werden soll. Sie müssen die Dinge durch einen Steuerberater überprüfen und bearbeiten lassen, damit durch die Nutzungsänderung keine steuerliche Nachteil entstehen. Meine Antwort kann daher nur eine Richtschnur für die weitere Vorgehensweise sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Dipl. Betriebswirt
Nachfrage Rückantwort |
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