Kategorie: Immobilienbesteuerung |
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Frage: Steuerpflicht beim Verkauf einer Immobilie nach Teilungsversteigerung |
| Gefragt am 30.12.2011 09:59 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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1979 habe ich ein Haus gekauft. Meine damalige Ehefrau war hälftige Eigentümerin. Wegen Scheidung bin ich 2004 dort ausgezogen. 2010 wurde die Ehe geschieden. Die Immobilie wurde im Urteil nicht mit einbezogen, resp. geregelt. |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Die Versteuerung des Gewinnes aus der Veräußerung des Wohnhauses unterliegt gemäß § 23 Einkommensteuergesetz als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie das Haus im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Die Besteuerung kann jedoch nur auf den Teil des Hauses entfallen, der von Ihnen im Jahr 2011 zusätzlich erhoben wurde. Ansonsten ist die "Spekulationsfrist" bereits abgelaufen. Insofern haben sie lediglich den anteiligen Gewinn abzüglich Jahren der anteiligen Anschaffungskosten zu versteuern (50%). Folglich ergibt sich für mich folgendes Bild: Sie hatten Anschaffungskosten aus der Versteigerung in Höhe von 62.500 € zuzüglich übernommener Grundchulden in Höhe von 62.500 € und Anschaffungsnebenkosten für Grundbuchgebühren, Versteigerungsgebühren etc. (min. 125.000 €). Diese Anschaffungskosten mindern den Veräußerungserlös in Höhe von 170.000 €. Hiernach ergibt sich ein zu versteuernder Gewinn in Höhe von maximal 45.000 €. Dieser Gewinn- unterliegt Ihrem persönlichen Steuersatz. Ohne ihre übrigen steuerlichen Gegebenheiten zu kennen, ist eine exakte Schätzung nicht möglich. Ich vermute jedoch das eine Steuerbelastung von 33 bis 45% dieses Betrages realistisch ist. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Steuerberater Diplom-Finanzwirt (FH) |
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