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Spekulationssteuer bei Immobilienverkauf als Scheidungsfolge

Gefragt am 11.03.2021
23:01 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 880

 

2015 erwerben Eheleute eine Immobilie und bewohnen diese mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern. Eheleute trennen sich im April 2019, Immobilie wird auf Antrag der Ehefrau ihr zur alleinigen Nutzung mit den minderjährigen Kindern zugewiesen. Ehemann zieht aus, erklärt jedoch gegenüber der Ehefrau seine Rückkehrabsicht in die Ehewohnung gem. § 1361B Abs. 4 BGB. Da es zu keiner einvernehmlichen Regelung bzgl. der Immobilie kommt, entscheiden die Eheleute 2021 die Immobilie zu verkaufen. Für den Ehemann wäre im Normalfall Spekulationssteuer fällig, da er die Immobilie nicht selbst bewohnt und zwischen seinem Auszug und dem Verkauf mehr zwei Jahre vergangen sind. Allerdings war sein Auszug nicht freiwillig, sondern die Folge eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Antrag der Ehefrau. Welche Rolle spielt dieser Umstand? Vielen Dank für Ihre Antwort.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 11.03.2021
23:01 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 12.03.2021
07:32 Uhr

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Beantwortet am 12.03.2021 07:32 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 880

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Immobilienbesteuerung)

Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Zu Ihrer Frage möchte ich im Rahmen einer Erstberatung sowie unter Berücksichtigung des Honorareinsatzes (50% bekommt der Berater) Stellung nehmen.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist nach den Erläuterungen des BMF (Bundesministerium für Finanzen) in folgenden Fällen gegeben:

Der Steuerpflichtige muss das Wirtschaftsgut zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn er das Wirtschaftsgut allein, mit seinen Familienangehörigen oder gemeinsam mit einem Dritten bewohnt hat. Unschädlich ist, wenn der Steuerpflichtige Teile des Wirtschaftsguts einem Dritten unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen hat ...



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