Kategorie: Immobilienbesteuerung |
|---|
Frage: Rückführung einer Immobilie aus Betriebsvermögen in Privatvermögen |
| Gefragt am 07.02.2011 19:22 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1045 |
|
Fallexploration: |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Die Überführung des beruflich genutzten Gebäudeanteils samt Bodenanteil in das Privatvermögen führt zu einem steuerpflichtigen Entnahmegewinn. Die Entnahme hat mit dem Teilwert oder Zeitwert zu erfolgen. Der Entnahmegewinn ermittelt sich aus der Differenz zwischen Teilwert (Zeitwert) und den Buchwerten. Hintergrund der Regelung ist, dass Sie die Abschreibung und andere Kosten für den beruflich genutzten Anteil über Jahre hinweg steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht haben. Im Gegensatz dazu stellt die Veräusserung bzw. Entnahme von Betriebsvermögen einen Steuer erhöhenden Tatbestand dar, wobei festgestellte Verlustvorträge, soweit sie nicht durch private Veräusserungsgeschäfte oder durch negative Einkünfte aus Kapitalvermögen entstanden sind, gegen gerechnet werden können. Wenn allerdings die beruflich Tätigkeit aufgegeben wird, dann würde der Entnahmegewinn in einen steuerfreien bzw. ermässigten Aufgabegewinn einfliessen. Ein Freibetrag von 45.000 Euro wird gewährt, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungspflichtigen Sinne dauernd berufsunfähig ist (§ 16 Abs. 4 EStG). Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Aufgabegewinn 136.000 EUR übersteigt, er entfällt ganz wenn der Aufgabegewinn 181.000 Euro übersteigt. Ein verbleibender Aufgabegewinn wird dann nach § 34 EStG ermässigtbesteuert. Die Tilgungsleistung in Höhe von 134.000 Euro ist keine Betriebsausgabe, sondern eine Vermögensumschichtung. Sie müssen sich in Ihrem Falle detailliert steuerlich beraten lassen, da die Angelegenheit sehr kompliziert ist. Diese Beratung kann dieses Forum nicht ersetzen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Dipl. Betriebswirt |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Immobilienbesteuerung!
