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Private Immobilie zur Hälfte gewerblich genutzt

Gefragt am 22.03.2011
17:26 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 8246

 

Habe seit 1983 ein Privates Einfamilienhaus und seit 1991 in diesem einen Blumenladen, der wurde in Eigenleistung und mit privaten Mitteln 1998 erweitert durch einen Pavillon.
Es wurde der Pavillon nicht ins Betriebsvermögen übernommen und auch nicht abgeschrieben.Es ist von mir auch nicht beabsichtigt ihn ins Betriebsvermögen zu übernehmen ,um bei Betriebsaufgabe (bin 63 )für meine eigene Arbeit und meinem privaten Vermögenseinsatz dann noch Steuern zahlen zu müssen. Das Finanzamt will jetzt den Anteil meines Hauses und Grund und Boden der betrieblich genutzt wird ermitteln. Wie kann ich verhindern das mein halbes,von mir gebautes und bezahltes Haus ins Betriebsvermögen kommt.
Es wurde ja in den 20 Jahren meines Geschäfts der Betriebsgewinn nicht durch Abschreibungen gemindert.
2010 habe ich meine Ehefrau mit ins Grundbuch eintragen lassen. Auch das interessiert das Finanzamt Übrigens:Bin Kleinunternehmer, kein bilanzierendes Gewerbe Gewinnermittlung nach §4 Abs 3 EstG

Was Kann ich tun? Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 22.03.2011
17:26 Uhr
Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Beantwortet am 23.03.2011
12:18 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 23.03.2011 12:18 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 8246

Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Immobilienbesteuerung)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Ein Gebäude bzw. ein Gebäudeanteil einschl. des dazu gehörenden Grund und Bodens kann zum

1.Notwendigen Betriebsvermögen ODER
2.zum gewillkürten Betriebsvermögen ODER
3.zum Privatvermögen

gehören.

Soweit ein Grundstücksanteil samt dem anteiligen Grund und Boden eigenbetrieblich genutzt wird, liegt notwendiges Betriebsvermögen vor. Dies gilt auch bei Erstellung einer Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG.

Da Sie einen Teil des Gebäudes ( der Immobilie ) im Rahmen eines Einzelunternehmens zum Betreiben eines Blumenladens benutzen, wird dieses auch eigenbetrieblich genutzt, sodaß in der Tat notwendiges Betriebsvermögen vorliegt ...



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