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Minderung der Spekulationssteuer durch nachträgliche Zahlung an Käufer

Gefragt am 03.12.2019
19:48 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 994

 

Wir mussten aus verschiedenen Gründen bereits im August 2019 unser vermietetes (und damit nicht selbst bewohntes) Einfamilienhaus verkaufen. Dieses wurde im März 2010 erworben, so dass die Spekulationssteuer fällig wird und wir diese dann 2020 mit Einkommensbescheid für 2019 entrichten müssen.

Jedoch fordern die Käufer nun nach erfolgter Kaufpreiszahlung und Übergabe eine Entschädigungszahlung für aufgetretene und nicht kommunizierte Mängel. Es wird vermutlich eine außergerichtliche Einigung mit den Käufer geben.

Die Frage stellt sich nun, ob eine solche - nachträgliche - Entschädigungszahlung vom ursprünglichen Veräußerungsgewinn abgezogen werden kann und vor allem, ob dies auch dann noch möglich ist, wenn die entsprechende "Mängelbeseitigungszahlung" erst 2020 geleistet wird. Die Verhandlungen werden sich nämlich vermutlich noch etwas hinziehen. Eine entsprechende Zahlung an die Käufer würde ja nach wie vor in Zusammenhang mit dem Verkaufserlös stehen.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 03.12.2019
19:48 Uhr
Steuerberater Knut Christiansen Steuerberater Knut Christiansen Beantwortet am 03.12.2019
22:07 Uhr

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Beantwortet am 03.12.2019 22:07 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 994

Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Immobilienbesteuerung)

Guten Abend,

grundsätzlich wäre eine Verrechnung mit dem Gewinn im Jahr 2019 möglich. Wird allerdings die Entschädigung erst im Jahr 2020 gezahlt, so müsste dieser Verlust ins Jahr 2019 zurück getragen werden ...



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Kommentare anderer Experten


Steuerberater Knut Christiansen
Steuerberater Knut Christiansen
Kommentiert am 04.12.2019 07:42:11 Uhr

Guten Morgen, ich habe mir noch einmal zusätzliche Gedanken gemacht und auch noch einmal genauer in die Einkommensteuerrichtlinien geschaut. Dort ist vermerkt: Durch ein privates Veräußerungsgeschäft veranlasste Werbungskosten sind nach § 23 Abs. 3 EStG - abweichend vom Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG - in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Verkaufserlös zufließt (>BFH vom 17.7.1991 - BStBl II S. 916) Das heißt in Ihrem Fall: wenn die Höhe der Entschädigung im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für 2019 schon feststeht, können Sie diese bereits bei der Veranlagung des Jahres 2019 abziehen. Sie sollten dann die entsprechenden Verträge/Vereinbarungen mit zum Finanzamt senden. Schöne Grüße! Knut Christiansen






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