Ist ein Grundstücksverkauf bei selbstgenutztem Wohneigentum steuerfrei?
Gefragt am 15.08.201712:51 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1546
Hallo,
ich kaufte mit meiner Frau am 01.07.2009 ein Einfamilienhaus je zu 1/2 für 310000 Euro, welches bis heute selbst von mir bewohnt wird, wobei das Grundstück (1200qm) damals mit ca. 60000 Euro zu bewerten war. Am 01.01.2016 übernahm ich nach Trennung Ihre Hälfte.
Es gibt nun einen Interessenten der 500 qm von diesem Grundstück für 80000 Euro abkaufen will, Dazu kommen noch Wiederherstellungen meines Restgrundstückes, u.a. Carport neu errichten, da das alte dann auf seinem Grundstück steht,Pflasterarbeiten, Abwasserleitungen Zäune,Grünanlagen wiederherstellen, bzw. neu verlegen, dieses würde der Käufer alles erledigen, ca 20000 Euro.
Mit welchen Steuern muss ich beim Verkauf am 01.08.2019 rechnen, ist die Wiederherstellung meines Grundstückes dabei steuerlich zu berücksichtigen?
12:51 Uhr
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Antwort unseres Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
der Grundstücksverkauf einer Wohnung/Haus, die zu jederzeit selbst genutzt wurde, ist von der Spekulationssteuer ausgenommen ...
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Widersprochen am 15.08.2017 22:30:55 Uhr
Sehr geehrter Fragesteller, ich möchte mich hiermit für meine nicht korrekte Antwort entschuldigen, da ich ein kleines, aber wichtiges Detail im Sachverhalt nicht exakt erfasst habe: Sie veräußern ein Teil des GRUND und BODENS und nicht das Gebäude. Die von mir genannten Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum bezieht sich in der Tat nur GEBÄUDE, und nicht auf den Boden. Daher ist der Vorgang grundsätzlich steuerpflichtig. Der Gewinn ermittelt sich aus der Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten. Bei den Anschaffungskosten vermute ich -ohne weitere Details Ihrer Trennung/Scheidung zu kennen- dass dort ggf. Ausgleichzahlungen o.ä. angefallen sind. Dann hätten Sie bei den Anschaffungskosten 2 Teile für den Boden. a. Die originär erworbene Hälfte für ca. 30.000 (Wert damals nach Ihrer Aussage 60TEUR). b. Bei der anderen Hälfte, die Sie von Ihrer Frau erhalten haben, müsste Sie im Falle von Ausgleichszahlungen o.ä. den Betrag nehmen, den Sie für die Hälfte zahlen mussten. Daraus ergibt sich dann der Gewinn, der nach Steuertarif zusammen mit Ihren weiteren Einkünften versteuert wird. Ich bitte meine Flüchtigkeit beim Lesen zu entschuldigen und hoffe, Ihnen die Korrektur verständlich dargestellt zu haben! MfG StB P. Färber