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Kategorie: Immobilienbesteuerung

Frage: Immobilienverkauf

Gefragt am 28.03.2011 13:28 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Frage stellt sich:

in einer vor Jahrzehnten geerbeten Immobilie wurden vor
ca 20 Jahren, Räume als Gastwirtschaft ausgebaut.
Die Gastwirtschaft wurde an einen Gewerbetreibenden
vermietet und es wurde zur Umsatzsteuer optiert.
Wohnräume wurde an private Mieter ohne Umsatzsteuer
vermietet.

In 2010 wurde jetzt diese Immobilie veräußert.
Im Notarvertrag erfolgte keinn Hinweis auf Befreiung von
der Umsatzsteuer.

Wie wirkt sich die Veräußerung umsatzsteuerlich aus ?

Besten Dank für Ihre Antwort

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Ich verstehe Ihre Anfrage so, dass im Kaufvertrag keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist.

Die Veräusserung der Immobilie ist nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei, da die Veräusserung unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt. Ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung wäre in der notariellen Verkaufsurkunde zu erklären ( § 9 Absatz 3 Satz 2 UStG ). Da dies nicht geschehen ist, ist die Veräusserung umsatzsteuerfrei.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

Nachfrage
muss eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges (Vorsteuer aus
Umbaukosten u. sonstigen Auzfwendungen) nach § 15 a UStG
vorgenommen werden und wenn ja wie wird dieser ermittelt.

Vielen Dank

Rückantwort
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

auf den § 15a UStG bin ich nicht eingegangen, da der Umbau vor ca. 20 Jahren stattgefunden hat. Da nach § 15a Absatz 1 Satz 2 UStG bei Gebäuden ein Zeitraum von 10 Jahren für die Änderung der Verhältnisse ( hier steuerfreie Veräusserung in 2010 ) gilt, ist der 10 Jahreszeitraum überschritten , sodaß § 15a UStG bzgl. des Umbaus nicht zum Tragen kommt.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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