Kategorie: Immobilienbesteuerung |
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Frage: Hausverkauf mit Schenkungssteuer für diejeenigen die eine Sicherungshypothek halten. |
| Gefragt am 21.09.2010 19:15 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Ich gehe bei der Beantwortung Ihrer Frage davon aus, daß sich der Sachverhalt so darstellt, daß das in Ihrem Eigentum stehende Haus durch Sie verkauft wird und Sie aufgrund des Erbvertrages verpflichtet sind, einen Teil der erzielten Erlöse an Ihre Geschwister auszuzahlen. In diesem Zusammenhang dient die Sicherungshypothek wohl nur dazu, Ihren Geschwistern die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen Sie geltend zu machen. Hier ist zunächst zu prüfen, ob bereits eine Versteuerung des im Erbvertrag vereinbarten Vermächtnisses erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen. Um diese Beurteilung durchzuführen, ist aber die Kenntnis des Erbvertrages Voraussetzung. Wenn im Erbvertrag keine Regelungen getroffen sind, würde durch Ihre Zahlung an Ihre Geschwister eine Schenkung unter Lebenden entstehen, die der Schenkungsteuer unterliegen würde. In jedem Fall entsteht in Ihrem Sachverhalt aber ein Steueranspruch des Finanzamts gegen Ihre Geschwister. Es ist allerdings fraglich, auf welcher Grundlage dieser Anspruch entsteht. Diese Frage ist nicht nur von akademischer Bedeutung, sondern ist relevant insbesondere für die Frage der Bewertung (je nach Ausgestaltung kann hier die ursprüngliche Bewertung oder der heutige Wert der Zuwendung maßgeblich sein) sowie die Frage nach den anzuwendenden Freibeträge. Damit ist die Höhe des Steueranspruches fraglich. Leider kann in einem solchen Forum mangels Kenntnis der Verträge und auch vor dem Hintergrund der Komplexität Ihre Frage nicht in letzter Konsequenz beantwortet werden, da hierzu weitere Prüfungen, insbesondere des Erbvertrages, notwendig sind. Ich empfehle Ihnen, sich hierzu vom einem Kollegen vor Ort beraten zu lassen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Beratung zur Verfügung, wobei ich den hier gezahlten Betrag anrechnen würde. Ich hoffe, Ihnen trotz der immanenten Einschränkungen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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