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Hausverkauf innerhalt 10 Jahresfrist

Gefragt am 27.09.2012
11:22 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3023

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir (meine Frau und Ich) haben im Mai 2012 eine Doppelhaushälfte günstig gekauft, war ein Schnäppchen. Nun möchten wir diese im August 2014 wieder verkaufen, da die Preise stark gestiegen sind. Bis dahin wohnt ihr Vater bei uns im Dachgeschoss und zahlt einen Teil zu den Nebenkosten dazu (in Naturalien, also er kauf mal ein oder passt auf die Kinder auf).
- Müssen wir deshalbt auf den Veräußerungsgewinn in 2014 zum Teil oder ganz versteuern? Müssen wir irgendeine Anlage ausfüllen?
Weiterhin wohnt eine Studentin bei uns, über ein Wohnen für Hilfe Programm. Heißt, sie putzt bei uns 20h im Monat und muss dafür nur ihre Nebenkosten zahlen, keine Kaltmiete (grobe Schätzung der Nebenkosten, keine genaue Abrechnung).
- Müssen wir deshalb auf den Veräußerungsgewinn in 2014 steuern zahlen?
- Müssen wir die Nebenkosten irgendwie versteuern? Es ist halt nur ein Zimmer, ansich können wir da keine sinnvolle Abrechnung erstellen. Ist halt nur überschlagen, da sie unsere Küche, Waschmaschine usw. mitnutzt.
Wenn wir jetzt noch ein Zimmer im Souterrin vermieten würden, dann aber für eine wirkliche Kaltmiete von xEuro
- wie müsste dann hier der Veräußerungsgewinn versteuert werden? Das ganze Haus oder nur anteilig der Gewinn für das Zimmer?

Ich hoffe das ist nicht zu verwirrend und ich bekomme eine Antwort, da wir, wenn wir die Veräußerungsgewinne versteuern müssten garnichts vermieten würden, weil das in keinem Verhältnis steht. (die Immobilie ist in München :-))

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 27.09.2012
11:22 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 27.09.2012
13:49 Uhr

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Beantwortet am 27.09.2012 13:49 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3023

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Immobilienbesteuerung)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes entfällt nur dann und insoweit die Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahr ausschließlich selbstgenutzt wird ...



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