Kategorie: Immobilienbesteuerung |
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Frage: Hauskauf und Wohnrechtseintragung |
| Gefragt am 11.11.2010 14:42 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Wir (mein Mann und ich) möchten ein Haus im Wert von 195000 € kaufen. Da meine Eltern den Kredit dafür mit uns aufnehmen, und auch in die untere Wohnung einziehen, möchten wir den Eltern ein Wohnrecht eintragen lassen. Fallen da dann irgendwelche Steuern an? Außer die normalen Grunderwerbssteuer. Z.B. Schenkungssteuer oder ähnliches? |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. In dem geschilderten Sachverhalt sind grundsätzlich zwei steuerliche Zuwendungen im schenkungsteuerlichen Sinne enthalten. Zunächst liegt in der Übernahme der Kreditverbindlichkeiten eine Zuwendung Ihrer Eltern an Sie vor, da diese nicht Eigentümer des Hauses werden. Weiterhin räumen Sie Ihren Eltern ein Wohnrecht ein. Die schenkungsteuerlichen Freibeträge von Eltern an die Kinder betragen 400.000 €, umgekehrt nur 20.000 €. Daher sollte die unentgeltlicher Einräumung des Wohnrechtes vermieden werden, da hier der Freibetrag nicht ausreicht. Sollte die Übernahme der Kreditverbindlichkeiten als Entgelt für das Wohnrecht gelten, liegt eine Schenkung nur dann und insoweit vor, wie das Entgelt unter dem Wert des Wohnrechtes liegt. Beispiel: Wohnrecht 100.000€, Kredit: 95.000 €, Schenkung 5.000€. Sie sollten das Wohnrecht vor der Kreditaufnahme bewerten, um den Wert einschätzen zu können. Wichtig ist, dass Sie die Vereinbarung (Wohnrecht gegen Beteiligung an der Finanzierung) schriftlich fixiert wird, um den Sachverhalt später belegen zu können. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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