Kategorie: Immobilienbesteuerung |
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Frage: Grundsteuermessbescheid |
| Gefragt am 15.09.2011 18:48 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Herr Kletzsch,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Für Kleingartenlaube ist nach der geltenden Erlasslage ein sogenannter Ersatzwirtschaftswert zu ermitteln. Wie dieser Wert genau zu ermitteln ist, wird wieder in Erlassen festgelegt noch ist nach meinen Recherchen hierzu bisher ein richterliches Urteil ergangen. In Ihrem Fall halte ich die von der Finanzverwaltung getroffenen Annahmen für vertretbar. Das Dächer über die Grundfläche herausragen, ist bautechnisch bedingt und allgemein bekannt. Um diese Ungenauigkeit in der Berechnung auszugleichen wird andererseits nur die mittlere Höhe der Laube herangezogen, was sich günstiger für Sie auswirkt. Wahrscheinlich dürften sich beide Vereinfachungen in Summe nahezu wieder ausgleichen. Nur wenn sich im Ergebnis ein völlig falscher Wert ergeben würde, wäre die Berechnungsmethode unrechtmäßig. Wenn Sie trotzdem eine Überprüfung der Berechnungsmethode erreichen wollen, können Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen und Ihre Bedenken hinsichtlich der Berechnungsmethode darlegen. Allerdings räume ich diesem Einspruch keine großen Erfolgsaussichten ein, da es sich bei den beschriebenen Festsetzungen um Massenfallrecht handelt. Hier sind Vereinfachungen notwendig und, sofern keine gravierenden Fehlbewertungen eintreten, auch rechtmäßig. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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