Kategorie: Immobilienbesteuerung |
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Frage: Grunderwerbsteuer bei Ehegatten-GbR |
| Gefragt am 15.09.2011 13:58 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1074 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben beruht- Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Angaben kann die Beurteilung ggf. auch wesentlich verändern. Ihre Auffassung, daß sowohl die Übertragung eines Teil des Eigentums nach § 3 Nr. 4 GrEStG als auch die nachfolgende Übertragung des Grundstücks durch beide Ehegatten auf eine Gesamthandsgemeinschaft nach § 5 Abs. 1 GrEStG steuerfrei ist, ist zutreffend. Wichtig ist allerdings, daß zuerst eine Übertragung auf den Ehegatten erfolgt, bevor an die GbR übertragen wird. Ansonsten wird die Übertragung an die GbR nur zu 50% steuerfrei gestellt, da die Ehefrau nur insoweit an der GbR beteiligt ist. Die Regelung des § 5 Abs. 3 GrEStG ist in der Tat als Mißbrauchsvermeidungsregel angelegt. Diese Auffassung hat der BFH im Urteil vom 12.10.2006, II R 79/05, höchstrichterlich bestätigt. Nur wenn die Einbringung dem Zweck dient, die GrESt zu umkommen, kommt die Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG in Betracht. In Ihrem Fall sehe ich aber eine solche Umgehung nicht. Aufgrund der Möglichkeit der steuerfreien Übertragung zwischen Ehegatten würden Sie im Ergebnis durch die Einbringung des Grundstücks in eine Gesamthand schlechter gestellt werden als wenn Sie dies nicht getan hätten, sofern § 5 Abs. 3 GrEStG hier zur Anwendung gelangen würde. Dieses Ergebnis kann aber nicht richtig sein. Zwar beschäftigt sich die Rechtsprechung in erster Linie mit Anteilsminderungen aufgrund von Schenkungen, der BFH argumentiert hier aber mit der Steuerfreiheit solcher Schenkungen nach § 3 Nr. 6 GrEStG. Ein entsprechendes Urteil des BFH zu dem hier beschriebenen Fall existiert offenbar nicht, so daß ein gewisses Risiko besteht, daß die Finanzverwaltung eine Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG vornimmt. ME kann diese Rechtsauffassung hier analog auf den § 3 Nr. 4 GrEStG übertragen werden, so daß dieses Risiko aber eher gering sein dürfte und im Wege eines Einspruchs oder einer Klage die Durchsetzung der Auffassung gelingen sollte. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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