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Grunderwerbsteuer bei Verkauf eines ungeteilten Grundstücks an mehrere Miteigentümer

Gefragt am 28.02.2014
10:57 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3452

 

Wir kaufen mit zwei Parteien ein ungeteiltes Grundstück. Wir bewerten für die erste Partei 400 qm mit 100% Euro/ qm und für die zweite Partei weitere 400 qm mit 95% (da Ostseite und Grenzbebauung vom Nachbarn) und 650 qm als Gartenland mit 10%. Das Grundstück liegt in Düsseldorf Angermund.

Der Notar machte uns hierauf aufmerksam:
Wenn durch die Übertragung der neu gebildeten Grundstücke keine weitere Grunderwerbsteuer ausgelöst werden soll, müssen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1Grunderwerbsteuergesetz erfüllt werden:
Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von den Miteigentümern flächenmäßig geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. Der Bruchteil am Gesamtgrundstück muss also dem Wert des zu erwerbenden Teilgrundstücks entsprechen. Maßgeblich ist der nach dem Bewertungsgesetz zu bestimmende gemeine Wert des Grundstücks.

Müssen wir bei der aktuellen Bewertung nun mit höherer Grunderwerbsteuer rechnen oder nicht? Herzlichen Dank!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 28.02.2014
10:57 Uhr
 Ekrem Uyulur Ekrem Uyulur Beantwortet am 28.02.2014
15:07 Uhr

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Beantwortet am 28.02.2014 15:07 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3452

Antwort von Ekrem Uyulur (Frage zu Immobilienbesteuerung)

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer o.g. Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Der § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes regelt die Steuererhebung bei Fällen in denen das Grundstück geteilt wird.

Aus Ihrem Sachverhalt konnte ich jedoch nur entnehmen, dass ein ungeteiltes Grundstück durch 2 Parteien gekauft wird. Wie der Kaufpreis ermittelt wird, ist für die Grunderwerbsteuer irrelevant (Ausnahme besteht zum Beispiel bei Kaufpreisen die unter dem Verkehrswert liegen) ...



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