Kategorie: Immobilienbesteuerung |
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Frage: Grunderwerbsteuer |
| Gefragt am 22.06.2011 08:01 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Wenn die Tochter nach Ablauf von fünf Jahren aus der Gesamthandsgemeinschaft ausscheidet, wird die Grunderwerbsteuer nur insoweit erhoben, als der Veräußerte Anteil dem Anteil an der Gesamthandsgemeinschaft entspricht. Die bedeutet, dass auf 10% Grunderwerbsteuer zu zahlen ist. Die übrigen 90% bleiben steuerfrei, da insoweit kein Eigentümerwechsel vorliegt. § 6 GrEStG Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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