Kategorie: Immobilienbesteuerung |
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Frage: Grunderwerbssteuer, GbR Anteilsübergang |
| Gefragt am 21.11.2009 16:44 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1080 |
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Die Personen A, B und C sind (wechselnde) Gesellschafter einer GbR. |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Grunderwerbsteuerpflichtig sind nur solche Vorgänge, die einen Rechtsträgerwechsel , sei es auch durch Fiktion, auslösen. § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG bestimmt im Wege einer Fiktion, dass die wesentliche Änderung des Gesellschafterbestands bei einer Personengesellschaft , zu deren Vermögen ein Grundstück gehört, als ein auf die Übereignung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft gilt, wenn diese Veränderung sich innerhalb von fünf Jahren vollzieht. Die Vorschrift wurde geschaffen, um Möglichkeiten missbräuchlicher Steuerbefreiungen zu beseitigen. Sie ist als ein weiterer Ersatz- oder Ergänzungstatbestand zu begreifen, der Umgehungsabsicht nicht voraussetzt. Der Wechsel der Gesellschafter unterliegt der GrESt, wenn mindestens 95 v.H. der Anteile am Gesellschaftsvermögen innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergehen, Erwerbe von Todes wegen werden hierbei nicht berücksichtigt. Es wird deutlich, dass die Vorschrift allein auf die Änderung im Gesellschafterbestand der GbR, nicht allein auf die Beteiligungsverhältnisse abzielt. Folglich sind 90% der Anteile der GbR auf einen neuen Gesellschafter (C), der bei der ursprünglichen Anschaffung nicht an der GbR beteiligt war, übergegangen, sodass insofern kein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang besteht. Die Übertragung von 10% der Anteile auf B im Jahr 2009 führt ebenfalls nicht zu einem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang, da die ursprüngliche Gesellschaft nicht zu mehr als 95 % verändert wird. Im Endergebnis gehen lediglich 90% von A auf C über. Bezüglich der Veräußerung von B an C gilt § 6 Abs. 4 GrEStG. § 6 GrEStG sieht vor, dass die Steuer insoweit nicht erhoben wird, als das Eigentum an einem Grundstück von einer Gesamthand auf einen Alleineigentümer übergeht, in der Höhe, die seiner Beteiligung an der Gesamthand entspricht. Diese Regelungen gelten auch im Fall der Auflösung der Gesamthand, hier ist die vereinbarte Auslösungsquote maßgeblich. Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt , wenn ein Gesamthänder, oder bei Erbfolge sein Rechtsvorgänger, seinen Anteil innerhalb von fünf Jahren vor der Übertragung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat.(Sperrfrist) Dies ist hier der Fall, sodass C 2009 als Alleineigentümer den gesamten Erwerb zu versteuern hat. Als letzte Möglichkeit, die Besteuerung zu umgehen, sieht tatächlich § 3 Nr.6 GrESt vor. Sie gilt jedoch nur für die 2009 übertragenen 10% von B. Um die Besteuerung der 90% des Grundstückswertes zu umgehen, muss die Sperrfrist von fünf Jahren abgewartet werden. Für die Frage, ob der Gesellschafter einen Anteil an der Gesamthand innerhalb dieser Frist erworben hat, ist auf die mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung verbundene dingliche (gesamthänderische) Mitberechtigung am Grundstück abzustellen (BFH v. 6. 6. 2001 - II R 56/00, BFH/NV 2001 S. 1670). Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
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