Kategorie: Immobilienbesteuerung |
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Frage: Erbauzins |
| Gefragt am 03.09.2009 21:30 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Ist es möglich Erbauzinsen steuerlich geltend zu machen, wenn ja zu wielviel Prozent? |
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Beantwortet von Irmingard Huber-Stempfel (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
Gezahlter Erbbauzins ist Entgelt für die Grundstücksnutzung, vergleichbar mit einem Miet- oder Pachtverhältnis. Werden mit dem Grundstück steuerpflichtige Einkünfte erzielt, sind die Erbbauzinsen steuermindernd wirksam. Dies kann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten sein, wenn die Immobilie fremd vermietet ist. Dies kann als Betriebsausgaben im Rahmen eines Gewerbebetriebes / selbständige Tätigkeit sein, wenn mit dem Grundstück diese Einkünfte erzielt werden. Es kann im Rahmen des häuslichen Arbeitszimmers sein als Schuldzinsen, sofern das häusl. Arbeitszimmer nach der neueren Gesetzeslage als Werbungskosten steuerlich anerkannt wird. Zusammenfassend kommt es darauf an, welche steuerpflichtigen Einkünfte mit dem Grundstück erzielt werden. Im Rahmen dieser Einkünfte ist der Erbbauzins als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben steuermindernd anzusetzen. Die Höhe – Prozentsatz richtet sich nach der Nutzung für die Einkunftsart. Wird die Immobilie z.B. zu 100 % vermietet, sind 100 % anzusetzen. Handelt es sich z.B. um ein Zweifamilienhaus, bei dem Wohnung 1 eigengenutzt, Wohnung 2 fremdvermietet ist und die Wohnungen haben identische Größe 50% des Erbbauzinses. Die Aufteilung erfolgt nach der Wohnfläche. Diese Beratung erfolgt im Rahmen der Erstberatung aufgrund des dargestellten Sachverhaltes. Sollten Sie Ihre Frage präzisieren wollen oder bestehen noch Rückfragen, benutzen Sie die Nachfragefunktion Mit freundlichen Grüssen I. Huber-Stempfel |
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