Kategorie: Immobilienbesteuerung |
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Frage: Doppelte Grunderwerbssteuer? |
| Gefragt am 19.02.2010 22:45 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte. Gemäß § 7 GrEStG wird bei einer Grundstücksteilung die Steuer insoweit nicht erhoben, wie der Wert des Teilgrundstücks dem Miteigentumanteil entspricht. Voraussetzung ist, dass der damalige Kauf des Grundstücksanteils mehr als 5 Jahre her ist. Im Klartext heißt das, dass wenn der Wert der Teilgrundstücks, welches Ihre Mutter nach der Teilung erhält, höher ist als der Wert des Anteils am Gesamtgrundstück vor der Teilung, wird für die Differenz Grunderwerbsteuer erhoben, da insoweit ein Grundstückserwerb vorliegt. Hierzu der Auszug aus dem Gesetzestext: § 7 Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum (1) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von den Miteigentümern flächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. (2) Wird ein Grundstück, das einer Gesamthand gehört, von den an der Gesamthand beteiligten Personen flächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand flächenweise geteilt, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben. (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten insoweit nicht, als ein Gesamthänder - im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger - seinen Anteil an der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren vor der Umwandlung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 gilt außerdem insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart worden ist. Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater |
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