Kategorie: Immobilienbesteuerung |
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Frage: Besteuerung nach Grundstücksteilung bei Eigennutzung |
| Gefragt am 19.07.2009 20:53 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Ich habe Anfang 2005 ein altes Haus mit Grundstück gekauft. Nachdem dieses sich nach ca. 8 Monaten Eigennutzung als marode herausstellte und eine Komplettsanierung zu teuer erschien, habe ich das Grundstück nach WEG geteilt, eine Grundstückshälfte verkauft und das alte Haus abgerissen. Von dem so erzielten Geld habe ich dann 2006 auf der mir verbliebenen Hälfte von dem für das Grundstück erzieltem Geld ein neues Haus errichtet, in dem ich zunächst wohnte, dieses dann aufgrund persönlicher Umstände dann aber vermietete (z.T. an meinen Sohn). |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r)Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Ich gehe bei der Beantwortung Ihrer Frage zunächst davon aus, dass das Haus zu Ihrem Privatvermögen gehört bzw. gehört hat. Selbst genutztes Wohneigentum ist von der sogenannten Spekulationsbesteuerung (Veräusserung innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung)wie folgt ausgenommen: 1. Alternative Das Haus wird im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräusserung AUSSCHLIESSLICH ZU EIGENEN WOHNZWECKEN genutzt oder 2. Alternative das Haus wird im Jahr der Veräusserung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Satz 3 EStG). Soweit Sie die Haushälfte nach der Teilung veräussert haben, dürfte vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung des Sachverhalts, die Veräusserung steuerfrei sein, wenn Sie das Objekt von Anfang an zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Dabei ist ein Leerstand zwischen Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und Veräusserung des Gebäudes unschädlich, wenn Sie die Veräusserungsabsicht gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Für den Neubau ist zunächst für die Vermeidung der Besteuerung die Vermietung an den Sohn schädlich. Um ganz sicher zu gehen, müssten Sie gem. der 2. Alternative verfahren. Das bedeutet, dass Sie im Jahr des Verkaufs, das Haus wenigstens an einem Tag und für die anderen 2 Jahre wenigstens zweitweise zu eigenen Wohnzwcken genutzt haben. Eine ganzjährige Nutzung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich ( § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG und BMF-Schreiben vom 5.10.2000 Rz 25 ). Sie sollten sich vor der Veräusserung detailliert steuerlich beraten lassen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater |
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