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Aufteilung eines Grundstückskaufpreises

Gefragt am 30.08.2014
11:16 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5879

 

2013 Kauf Altbau Doppelhaushälfte (BJ 1913) mit KG, EG, OG und DG (vermietet) auf 425 qm Grundstück.

In der Steuererklärung haben wir für die Anschaffungskosten eine Aufteilung von 80:20 vorgenommen, die das FA nicht anerkennt. Die Kaufpreisaufteilung wird von Amts wegen analog zur Verkehrswertermittung nach den Bodenrichtwerten und typisierten Herstellungskosten des Gebäudes im Schätzungswege vorgenommen, wodurch die Aufteilung jetzt 50 : 50 beträgt.
Die hierbei zu Grunde gelegten THK betragen 454 €/qm. Muss man das so hinnehmen oder gibt es andere Möglichkeiten zur Ermittlung des Gebäudewertes z.B.aufgrund des Gutachtens der Bank mit höherem Verkehrswert?

Das Gebäude wurde von uns als MFH angegeben, wobei wir nach Renovierungs-Beendigung nunmehr EG und OG doch selbst bewohnen werden. Wird das Haus dadurch zu einem ZFH und ist darüber das FA zu informieren? Genügt dann die Angabe „EFH/ZFH ohne weitere Angaben“ (THK 499) oder sind Einzelheiten über vorhandene Geschosse zu nennen (THK 410 ungünstigste Variante)? Diese Werte haben wir einem Online Rechner entnommen.
Für Ihre Beratung vielen Dank!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 30.08.2014
11:16 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 30.08.2014 16:10 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5879

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.

Nach BFH- Urteil vom 10.10.2000, BStBl II 2001, 183 ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sog. Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen.

Der Kaufpreisaufteilung liegen die Vorschriften der Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des Baugesetzbuches (Sachwertverfahren nach der Immobilienwertermittlungsverordnung), zu Grunde ...



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