Kategorie: Immobilienbesteuerung |
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Frage: Abzug der Ust. bei Wohn- Gewerbeimmobilie |
| Gefragt am 15.09.2010 22:31 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Guten Tag, wir planen einen Neubau mit Geschäfts- und Wohnräumen. |
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte. Zunächst einmal möchte ich Ihnen mitteilen, dass es mir nicht möglich ist auf Ihre Daten, die Sie im Anhang mitgesendet haben, zuzugreifen. Sie können mir allerdings die Daten bei Bedarf auch per Email senden. Die Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge erfolgt in 2 Schritten. Im ersten Schritt werden die Aufwendungen, soweit dies möglich ist, den Wirtschaftsgütern "privatgenutzte Wohnräume" und "Fotostudio" direkt zugeordnet. Die auf die Aufwendungen entfallende Vorsteuer ist dann entweder voll oder gar nicht abzugsfähig. Im zweiten Schritt werden die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, die nicht direkt den Wirtschaftsgütern zugeordnet werden konnten, nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufgeteilt. Hierbei ist zu beachten, dass das Wohnzimmer komplett dem privaten Bereich zugeordnet wird, da hier das Aufteilungsverbot greift. Nur für Räume, die ausschließlich für das Fotostudio genutzt werden, kann die Vorsteuer abgezogen werden. Der Abzug der Vorsteuer setzt voraus, dass mit dem Fotostudio umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt werden. Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater |
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