Kategorie: Immobilienbesteuerung |
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Frage: Absetzbarkeit von Renovierungskosten |
| Gefragt am 12.08.2011 15:08 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1058 |
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Wir haben ein Haus (Bj. 1977)im April 2011 zwecks vermietung gekauft, derzeit wird renoviert (sonst kann man es gar nicht vermieten). Der Kaufpreis war 167000 € zuzüglich Grunderwerbssteuer, Notarkosten usw. Die Vermietung ist nach Abschluss der Renovierung ab Ende 2011/Anfang 2012 geplant, nach Fertigstellung. |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Sie erzielen seit dem Erwerb des Hauses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, da die Vermietung beabsichtigtg ist. Tatsächliche Miteinnahmen sind nicht erforderlich und während der Renovierungszeit auch nicht möglich. Dies hindert Sie nicht Ihre Aufwendunegn als Werbungskosten geltend zu machen. Werbungskosten sind: Absetzung für Abnutzung: Abgeschrieben über einen Zeitraum von 50 Jahren werden die Anschaffungskosten des Gebäudes. Der jährliche Abschreibungssatz beträgt 2%. Der Kaufpreis des Gund und Bodens ist zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten herauszurechnen. Die Aufwendungen für Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nach Anschaffung des Gebäudes gehören zu den Anschaffungskosten, wenn sie - ohne Umsatzsteuer - innerhalb von drei Jahren höher sind als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten. Sie müssen dann den Anschaffungskosten des Gebäudes hinzugerechnet und damit zusammen abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG). Nicht in die Dreijahresfrist und 15 %-Grenze einbezogen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG)Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Diese stellen Erhaltungsaufwand dar, der sofort als Werbungskosten absetzbar ist. Üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten sind ausschließlich Schönheitsreparaturen. Schönheitsreparaturen beseitigen Mängel, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Und darunter fallen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (gemäß § 28 Abs. 4 der 2. Berechnungsverordnung). Bauliche Maßnahmen darüber hinaus stellen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen dar. Der Dreijahreszeitraum beginnt mit der Anschaffung des Gebäudes und endet nach Ablauf von drei Jahren taggenau. Nicht maßgebend sind also drei Kalenderjahre. Bleiben die Aufwendungen unterhalb dieser Grenze, werden sie als Erhaltungsaufwand gewertet und sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Alle weiteren Kosten in Zusammenhang mit dem Mietobjekt sind sofort absetzbar. (Grundsteuer, Strom etc.) Sie sollten versuchen die Renovierungsmaßnahmen in Teilen erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist durchzuführen, um die ungünstige Abschreibung zu vermeiden. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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