Kategorie: Immobilienbesteuerung |
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Frage: Abschreibungswert einer Immobilie |
| Gefragt am 14.11.2010 13:50 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von StB Kiehne Katja Kiehne (Profil ansehen)
Lieber Fragestellung,
gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt: Anschaffungskosten sind die Kosten für die Anschaffung des Grundstücks und Gebäudes und Ihre weiteren Aufwendungen in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die von Ihnen investierten zusätzlichen 35.000 gehören mit zu den Anschaffungskosten. Ihr Kaufpreis von 60.000 ist aufzuteilen in einen Teil für den Grund und Boden und einen Teil für das Gebäude. Nur der Teil für das Gebäude zuzüglich der 35.000 kann anschließend als Absetzung für Abnutzung (AfA) im Rahmen der Werbungskosten gem. § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht werden. Da ihr Schwiegervater Ihnen das Haus verbilligt überlassen hat, liegt hier insoweit eine Schenkung, also ein unentgeltlicher Erwerb vor. Hiervon kann keine Abschreibung vorgenommen werden. Mit freundlichen Grüßen Katja Kiehne Steuerberaterin Dipl.-Finanzwirtin (FH)
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