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Kategorie: Immobilienbesteuerung

Frage: Abschreibungswert einer Immobilie

Gefragt am 14.11.2010 13:50 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Abschreibungswert einer Immobilie , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Guten Tag, Wie hoch ist der Abschreibungswert meiner vermieteten Immobilie? Vorgeschichte: Mein Schwiegervater hat in 2009 begonnen, ein Einfamilienhaus (Neubau) zu errichten. Er hat € 60.000,00 Eigenkapital und € 60.000,00 Fremdkapital eingesetzt und \"verbaut\". Enthalt

Guten Tag,
Wie hoch ist der Abschreibungswert meiner vermieteten Immobilie?

Vorgeschichte:
Mein Schwiegervater hat in 2009 begonnen, ein Einfamilienhaus (Neubau) zu errichten.
Er hat € 60.000,00 Eigenkapital und € 60.000,00
Fremdkapital eingesetzt und \"verbaut\".
Enthalten ist der Grundstückskauf im Wert von € 20.000,00
Im Juni 2010 waren die finanziellen Möglichkeiten erschöpft, das Haus jedoch noch nicht fertiggestellt und nicht bezugsfähig.

Sachverhalt:
Meine Ehefrau und ich haben jetzt das Objekt in diesem Zustand für € 60.000,00 käuflich, notariell beglaubigt, erworben und zusätzlich € 35.000,00 für die Fertigstellung investiert.

Frage: Welchen Abschreibungswert kann ich für die Immobilie, ausschließlich fremdvermietet, ansetzen?
Der Wert der Immobilie ist ja durch das eingesetzte Eigenkapital meines Schwiegervaters deutlich höher als der von mir bezahlte Kaufpreis.

Wie stelle ich den Sachverhalt gegenüber dem Finanzamt dar?

Ich freue mich auf Ihre verbindliche Antwort und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von StB Kiehne Katja Kiehne (Profil ansehen)

Lieber Fragestellung,
gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Anschaffungskosten sind die Kosten für die Anschaffung des Grundstücks und Gebäudes und Ihre weiteren Aufwendungen in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die von Ihnen investierten zusätzlichen 35.000 gehören mit zu den Anschaffungskosten. Ihr Kaufpreis von 60.000 ist aufzuteilen in einen Teil für den Grund und Boden und einen Teil für das Gebäude. Nur der Teil für das Gebäude zuzüglich der 35.000 kann anschließend als Absetzung für Abnutzung (AfA) im Rahmen der Werbungskosten gem. § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht werden.
Da ihr Schwiegervater Ihnen das Haus verbilligt überlassen hat, liegt hier insoweit eine Schenkung, also ein unentgeltlicher Erwerb vor. Hiervon kann keine Abschreibung vorgenommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Katja Kiehne
Steuerberaterin
Dipl.-Finanzwirtin (FH)

Nachfrage
Hallo Frau Kiehne,
erst einmal vielen Dank für die prompte Rückinfo.

Das heißt, hätte ich die Immobilie geschenkt bekommen, hätte es für mich gar keinen Abschreibungswert?
Ich habe verstanden, dass eine Immobilie im Laufe der Zeit an Wert verliert und der Verlust geltend gemacht werden kann.Eine "geschenkte" Immobilie stellt doch auch einen Wert dar.

Wie deklariere ich jetzt den Abschreibungswert gegenüber dem Finanzamt in meiner Steuererklärung?

60.000 abzgl. Grundstück zzgl. 35.000 Investition?

Welche Belege oder Nachweise verlangt das Finanzamt?

Ich bitte Sie höflich um Nachricht.

Vielen Dank.

Rückantwort
Ihre Aussage ist korrekt, wenn Ihnen die Immobilie geschenkt worden wäre, hätten Sie keine Abschreibungsmöglichkeiten (auf Besonderheiten spezielle Regelungen wie Nießbrauch wird hier nicht weiter eingegangen).

Anlage V: Abschreibungsbemessungsgrundlage ermitteln und in Zeile 33 der Anlage V die AfA (ggf. zeitanteilig) eintragen.
http://www.finanzamt-koeln-altstadt.de/allgemein_fa/service/formulare/est/01_est_jahr/2009/21_anlage_v_2009_bmf.pdf

Nachweise: entsprechende Aufstellung, Kopie Kaufvertrag, Nachweise der Investitionen

Gerne kann ich Ihnen bei Bedarf die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen (AfA) gegen Honorar ermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Katja Kiehne
Steuerberaterin
Dipl.-Finanzwirtin (FH)

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