Kategorie: Immobilienbesteuerung |
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Frage: Abgrenzung von priv. - gewerblichem Immobilienhandel |
| Gefragt am 03.03.2011 19:29 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Zunächst einmal muß geklärt werden, ob in Ihrem Falle überhaupt ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Wenn Sie über Jahre hinweg Grundstücke erwerben und veräußern kann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen, der zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Dies wird dann gegeben sein, wenn Sie mehr als 3 Objekte innerhalb von 5 Jahren veräussern. Ich gehe davon aus, dass das von Ihnen selbst bewohnte EFH zu Ihrem Privatvermögen gehört. Der Verkauf des EFH ist steuerfrei, das Sie dieses zum einen selbst genutzt haben und zum anderen die 10-Jahresfrist, die für die Besteuerung eines privaten Veräusserungsgeschäftes erforderlich ist, abgelaufen ist. Bzgl. der anderen 3 Objekte bilden Sie zusammen mit Ihrem Partner eine Grundstücksgemeinschaft. Hat diese Grundstücksgemeinschaft diese Objekte als Privatvermögen behandelt, wird bei der Veräusserung kein gewerblicher Grundstückshandel angenommen werden können. Die Behandlung als Privatvermögen liegt dann vor, wenn die Grundstücksgemeinschaft für die 3 Objekte die Anlagen „Vermietung und Verpachtung“ zusammen mit der Feststellungserklärung eingereicht hat und das Finanzamt auch so veranlagt hat. Davon gehe ich in Ihrem Falle aus. Wegen Ablauf der 10-Jahresfrist liegt auch hier kein privates Veräusserungsgeschäft vor, sodaß die Veräusserung steuerfrei wäre. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
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