Anfrage Sondergewinn im KJ 2022
Gefragt am 09.04.202413:11 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 246
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
wir bitten um Ihre Stellungnahme zur steuerlichen Gestaltung in folgendem Fall:
Unser Mandant bilanziert nicht. Er ist Einzelunternehmer mit einem
Immobilienbüro.
Im Veranlagungsjahr 2022
beträgt der steuerliche Gewinn
gem. § 4/3 EStG: € 247.552,00
Gesamtbetrag der Einkünfte: € 293.741,00
Im Veranlagungsjahr 2021 betrug der steuerliche Verlust
gem. § 4/3 EStG: € 26.723,00
Gesamtbetrag der Einkünfte: € 13.229,00
Im Veranlagungsjahr 2023
beträgt der steuerliche Gewinn:
gem. § 4/3 EStG: € 3.965,00
Im KJ 2022 Nachzahlung Einkommensteuer: € 80.890,00
Im KJ 2022 Nachzahlung Gewerbesteuer: € 24.045,00
(inkl. Gewerbesteuerverlustvortrag zum 31.12.2021)
Wegen Gewinngrenze ist IAB nicht möglich.
Ihrer kompetenten Beantwortung sehen wir gerne entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Steuerbüro Keckeisen-Team
13:11 Uhr
Antwort von Steuerberater Hannu Wegner (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur steuerlichen Gestaltung im Zusammenhang mit dem Sondergewinn im Kalenderjahr 2022. Im Folgenden werde ich die steuerlichen Aspekte und die möglichen Maßnahmen zur Optimierung der Steuerlast für Ihren Mandanten, einen Einzelunternehmer mit einem Immobilienbüro, detailliert erläutern.
Ausgangssituation
Ihr Mandant bilanziert nicht und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Die relevanten Daten sind wie folgt:
Veranlagungsjahr 2022:
Steuerlicher Gewinn: € 247.552,00
Gesamtbetrag der Einkünfte: € 293.741,00
Nachzahlung Einkommensteuer: € 80.890,00
Nachzahlung Gewerbesteuer: € 24.045,00 (inkl. Gewerbesteuerverlustvortrag zum 31.12.2021)
Veranlagungsjahr 2021:
Steuerlicher Verlust: € 26.723,00
Gesamtbetrag der Einkünfte: € 13.229,00
Veranlagungsjahr 2023:
Steuerlicher Gewinn: € 3.965,00
Analyse und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
1. Verlustverrechnung
Da im Veranlagungsjahr 2021 ein steuerlicher Verlust von € 26.723,00 vorliegt, kann dieser Verlust mit dem Gewinn des Jahres 2022 verrechnet werden. Gemäß § 10d Abs. 2 EStG können Verluste aus einem Jahr in den folgenden Jahren vorgetragen und mit positiven Einkünften verrechnet werden.
Verlustvortrag 2021 auf 2022:
Steuerlicher Gewinn 2022: € 247.552,00
Abzüglich Verlustvortrag 2021: € 26.723,00
Verbleibender steuerlicher Gewinn 2022: € 220 ...
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