Was muss ich beachten, wenn ich Vorsteuer aus Rechnungen im EU-Ausland abziehen will?
Juli 25, 2022 | 40,00 EUR | beantwortet von Tobias Waldmüller
Sehr geehrter Steuerberater,
ich heiße Heike Werner und betreibe ein kleines Unternehmen in Deutschland. In letzter Zeit habe ich vermehrt Rechnungen aus dem EU-Ausland erhalten und frage mich, was ich beachten muss, um die Vorsteuer aus diesen Rechnungen abziehen zu können.
Bisher habe ich die Vorsteuer nur aus Rechnungen von deutschen Lieferanten abgezogen und bin daher etwas unsicher, wie ich bei Rechnungen aus dem EU-Ausland vorgehen soll. Meine Sorge ist, dass ich möglicherweise Fehler mache und es zu Problemen mit dem Finanzamt kommt.
Könnten Sie mir bitte ausführlich erklären, welche Schritte ich beachten muss, um die Vorsteuer aus Rechnungen im EU-Ausland abziehen zu können? Gibt es spezielle Formulare, die ich ausfüllen muss? Muss ich die Rechnungen in einer bestimmten Form vorlegen? Und gibt es Fristen, die ich beachten muss?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir bei diesem Thema weiterhelfen könnten, da es für mich als Unternehmerin wichtig ist, die Vorsteuer korrekt abzuziehen und mögliche Fehler zu vermeiden. Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
Heike Werner
Sehr geehrte Frau Werner,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich des Abzugs der Vorsteuer aus Rechnungen aus dem EU-Ausland. Ich verstehe Ihre Unsicherheit in Bezug auf dieses Thema und möchte Ihnen gerne ausführlich erläutern, welche Schritte Sie beachten müssen, um die Vorsteuer korrekt abziehen zu können.
Grundsätzlich gilt, dass Sie als Unternehmerin aus Rechnungen im EU-Ausland genauso wie aus Rechnungen von deutschen Lieferanten die Vorsteuer abziehen können. Der Abzug der Vorsteuer aus EU-Rechnungen erfolgt jedoch nicht direkt über die Umsatzsteuervoranmeldung, sondern über das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren.
Bei Rechnungen aus dem EU-Ausland müssen Sie zunächst sicherstellen, dass der leistende Unternehmer ordnungsgemäß im EU-Mitgliedsstaat registriert ist. Dies können Sie über das sogenannte VIES (VAT Information Exchange System) des Bundeszentralamts für Steuern überprüfen. Liegt eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers vor, können Sie die Vorsteuer abziehen.
Die Rechnungen aus dem EU-Ausland müssen zudem die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, die auch für deutsche Rechnungen gelten. Dazu gehören unter anderem die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers, die Menge und Art der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen, das Rechnungsdatum, sowie Ihre eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer.
Um die Vorsteuer aus Rechnungen im EU-Ausland abziehen zu können, müssen Sie diese in Ihrer Umsatzsteuererklärung angeben. Hierfür gibt es spezielle Formulare, die Sie ausfüllen müssen, um die Vorsteuer geltend zu machen. Es ist wichtig, dass Sie die Rechnungen sorgfältig aufbewahren und bei Bedarf dem Finanzamt vorlegen können.
In Bezug auf die Fristen gibt es keine besonderen Regelungen für die Geltendmachung der Vorsteuer aus EU-Rechnungen. Sie sollten jedoch darauf achten, dass Sie die Vorsteuer aus dem entsprechenden Voranmeldungszeitraum korrekt in Ihrer Umsatzsteuererklärung angeben, um mögliche Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Ich hoffe, dass meine Ausführungen Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen konnten. Sollten Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Tobias Waldmüller
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