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Frag einen Steuerberater zum Thema Vorsteuer

VSt absetzen für Komponenten vor der Selbstständigkeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

Zu meiner Person, ich bin Architekt und will mich in kürze Selbstständig machen. Da ich für die Selbstständigkeit einen PC und andere Komponete benötige, habe ich die schon im vorlauf Privat unter meinem Namen eingekauft, z.B. einen PC ~ 9000€.
Nun möchte ich die VSt, nachdem ich die Firma gegründet habe absetzen, ist das möglich?
Was genau muss ich dabei beachten.

mfg

StB Steffen Becker

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Zum Vorsteuerabzug sind ausschließlich Unternehmer im Sinne der §§ 2 und 2a UStG im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit berechtigt (vgl. Abschnitt 15.2 Absätze 15a bis 21). Abziehbar sind hierbei auch Vorsteuerbeträge, die vor der Ausführung von Umsätzen (vgl. BFH-Urteile vom 6.5.1993, V R 45/88, BStBl II S. 564, und vom 16.12.1993, V R 103/88, BStBl 1994 II S. 278) anfallen, sofern sie der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind (siehe Abschnitt 15.1 Abs. 1 S. 1-2 UStAE)!
Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist (Verwendungsabsicht) und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (Abschnitt 2.6 Abs. 1 S. 1 UStAE).

Sofern die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung erfüllt sind (insbes. Name und Anschrift Ihres Unternehmens, siehe § 14 UStG) können Sie die Vorsteuer aus den Rechnungen für Lieferungen oder Leistungen für Ihre geplante Unternehmertätigkeit in Abzug bringen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
Steuerberater

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Experte für Vorsteuer

StB Steffen Becker

StB Steffen Becker

Dillenburg

Kanzleiinformation:

Steffen Becker,
Steuerberater,
Hainstraße 39,
35684 Dillenburg-Frohnhausen,

Tel.: 02771/814268,
Fax: 02771/814271,
E-Mail: stb-becker@arcor.de.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE254007158.

Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Steuerberater“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland
im Bundesland Hessen verliehen.

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Steuerberaterkammer Hessen, Bleichstraße 1, 60313 Frankfurt am Main, www.stbk-hessen.de.

Berufsrechtliche Regelungen für Steuerberater sind:
Steuerberatungsgesetz (StBerG),
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB),
Berufsordnung der Steuerberater (BOStB),
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der Steuerberaterkammer Hessen eingesehen werden.

Berufshaftpflichtversicherung:
HDI Versicherung AG
HDI Platz 1
30659 Hannover
Der räumliche Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland sowie auf das Ausland nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

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