Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung Photovoltaikanlage
Dezember 28, 2018 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Hallo zusammen!
Wir haben im Jahr 2017 eine 4kwp Photovoltaikanlage für unser Einfamilienhaus angemietet.
Wir haben uns dann steuerlich gesehen auf die Kleinunternehmerregelung festgelegt.
Vor kurzer Zeit wurde uns angeboten die Anlage samt einem 4kWh Stromspeicher inklusive Service und Wartungspaket über 20 Jahre zu einem Preis von ca. 19.000€ zu kaufen, was wir auch in Anspruch genommen haben. Die Anlage ist ja bereits auf unserem Dach doch der Stromspeicher wird erst im Februar 2019 geliefert und installiert. Die Rechnung wurde komplett für alles in 2018 bezahlt.
Die Einspeisung ist minimal, da die Anlage für den maximalen Eigenverbrauch ausgelegt wurde.
Momentan liegt sieben ca. 1.800 kWh und bei Nutzung des Stromspeichers wird es noch weniger werden.
Jetzt überlegen wir, ob es sich lohnt in die Regelbesteuerung zu wechseln wegen des Kaufes.
Und wenn man wechseln würde müsste man dann rückwirkend (also 2017) wechseln oder erst zum nächsten Jahr wenn der Stromspeicher geliefert und installiert wird? Die Anlage selbst läuft bereits.
Wir werden was die Wartung und den Service angeht in den nächsten 20 Jahren voraussichtlich keine Kosten haben, da dies im Kaufpreis enthalten ist.
Für eine schnelle Rückantwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt als Erstberatung gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Ein Wechsel zur Regelbesteuerung ist solange möglich, bis die Steuerfestsetzung des Jahres unanfechtbar geworden ist, dies tritt im Regelfall einen Monat nach Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung ein. Ob Sie für 2017 noch wechseln können hängt also von der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung ab. Solange Sie die Rechnungen bzw. Gutschriften des betreffenden Jahres noch ändern können (oder wenn bereits ohnehin Umsatzsteuer ausgewiesen wurde), ist das ggf. vorteilhaft. Der Eigenverbrauch ist dann aber auch mit Umsatzsteuer abzurechnen.
Um den Vorsteuerabzug aus der Zahlung von 19.000 € nutzen zu können, wäre ein Wechsel für das Jahr 2018 vorzunehmen, da Sie im Jahr 2018 die Anzahlungsrechnung erhalten. Sie benötigen für den Vorsteuerabzug ordnungsgemäße Rechnungen.
Wenn Sie zur Regelbesteuerung wechseln, sind Sie für fünf Kalenderjahre daran gebunden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, Tel. und Fax 0421 70905588, Mobil 0163 9632333, USt-IdNr. DE316948369, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres), es gelten die berufsrechtlichen Regelungen der §§ 3, 3a, 32, 43 Steuerberatungsgesetz (Regelungen einsehbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stberg)
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