Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Vorsteuer

Rückwirkende Erstattung der Umsatzsteuer bei Wechsel zur Regelbesteuerung

Ich betreibe ein Einzelunternehmen und mache seit dessen Gründung 2021 von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch. Im Jahr 2022 habe ich hohe Investitionen getätigt und möchte jetzt rückwirkend zu Beginn des Jahres 2022 zur Regelbesteuerung wechseln.

Manche der in 2022 bezogenen Leistungen wurden von Unternehmen in anderen EU-Ländern erworben. Zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. der Leistung habe ich keine gültige Ustid Nummer besessen. Folgerichtig weisen die Rechnungen die Umsatzsteuer des Landes des Leistungserbringers aus. Nun möchte ich mir diese gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen. Ein regulärer Vorsteuerabzug ist nicht möglich, da die Umsatzsteuer nicht in DE bezahlt wurde. Eine nachträgliche Rechnungsänderung durch den Leistungserbringer hin zu einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Leistung scheint auch nicht möglich, da zum Leistungszeitpunkt die Vorraussetzungen hierfür (gültige Ustid Nummer des Käufers) nicht gegeben waren.

Kann ich mir die an die ausländischen Finanzämter abgeführten Beträge über das Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen?

Steuerberater Knut Christiansen

Hallo und vielen Dank für due Nutzung von frag-einen.com!

Grundsätzlich kommt eine Erstattung nach dem Vorsteuervergütungsverfahren nur für bestimmte Lieferungen oer Leistungen in Frage. Das sind in der Regel Leistungen, die direkt vor Ort beansprucht wurden (z.B. Tanken, Beförderungsleistungen, Bewirtung, Eintrittsgelder oder Messekosten, etc.). Insofern müssten Sie erst einmal je nach Land, aus dem die Leistungen stammen, dann prüfen,, ob diese Steuern erstattbar wären. Handelt es sich jedoch um Leistungen, die Sie als Unternehmer in Deutschland empfangen haben, kommt eine Vorsteuervergütung nicht in Frage. Im Gegenteil: in der Regel sind die Abrechnungen über Leistungen dann falsch. Denn Sie müssten auch als Kleinunternehmer dem leistenden Unternehmen mitteilen, dass Sie Unternehmer sind. Dann rechnet dieser nach dem Reverse Charge Verfahren ust-frei ab und Sie schulden die USt dann in Deutschland. Eine Erstattung/Anrechnung der in dem Sinne dann falsch ausgewiesenen USt ist dann nicht möglich.

Viele Grüße!

Knut Christiansen
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Vorsteuer

Steuerberater Knut Christiansen

Steuerberater Knut Christiansen

Viöl

Ich beantworte Ihre Fragen zur Immobilienbesteuerung, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, GmbH-Besteuerung, Finanzbuchhaltung, sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer. Gerne stehe ich Ihnen auch auf anderen Gebieten für Fragen zur Verfügung.

Expertenwissen:
  • Steuererklärung
  • Einkommensteuererklärung
  • Mehrwertsteuer
  • Kapitalvermögen
  • Vorsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erbschaftssteuer
  • Abfindung
  • Jahresabschluss
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Vermietung / Verpachtung
  • Gewerbesteuer
  • Körperschaftssteuer
  • Bilanz
  • Lohnabrechnung
  • Doppelbesteuerung
  • Immobilienbesteuerung
  • Schenkungssteuer
  • Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit
  • Existenzgründung
  • Steuerberaterkosten
  • Sonstige Frage an Steuerberater
  • Steuerklassen
  • ELStAM
vollständiges Profil