Vorsteuer vs. PKW im Privat- oder Betriebsvermögen
März 16, 2022 | 40,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag,
als Soloselbständiger verrechnete ich Fahrten mit meinem Privat-PKW bis 2019 über die Pauschale von 30 Cent/km, für die Jahre 2020 und 2021 galt dasselbe Fahrzeug als Betriebsvermögen unter Verwendung der 1%-Regelung. Im aktuellen Jahr möchte ich meine geschäftlichen Fahrtanteil reduzieren und habe ein paar Fragen zum Umgang damit:
1) Ob das Fahrzeug zum Privat- oder Betriebsvermögen gehört, wird anhand der prozentualen beruflichen und privaten Nutzung jedes Jahr aus Neue festgestellt - unabhängig davon, ob der PKW privat gekauft wurde und unabhängig davon, wie er im vorangegangenen Jahr berhandelt wurde?
2) Ich bin zur quartalsweisen UStVa verpflichtet. Muss ich also bereits Ende März wissen, ob ich die Vorsteuer auf Tankbelegen, Werkstattbesuchen, etc. berücksichtigen soll oder nicht? Muss ich also schon bei Abgabe der ersten UStVa entscheiden, ob mein PKW am Ende des Jahres zum Privat- oder Betriebsvermögen gehören wird?
2a) Wie gehe ich damit um, falls sich meine Anfangsplanung, das Fahrzeug wieder im Privatvermögen zu haben, am Jahresende als falsch herausstellt und es doch wieder ins Betriebsvermögen muss (oder auch andersrum: geplant im Betriebsvermögen, faktisch im Privatvermögen)?
3) Der Kostenvergleich zwischen der Haltung des PKW im Privat- bzw. Betriebsvermögen fällt mir gar nicht so leicht. Kennen Sie ein Tool oder Website, die dabei grob weiterhilft?
Ich freue mich auf Ihre Antworten und danke für Ihre Zeit.
Mit freundlichen Grüßen,
Felix Buchmann
Guten Tag Herr Buchmann,
vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com! Zu Ihren Fragen möchte ich Ihnen gerne folgende Rückmeldungen geben:
1. Richtig: Es kommt auf den Umfang der jährlichen betrieblichen Nutzung an. Liegt die betriebliche Nutzung über 50%, so muss der Wagen ins Betriebsvermögen aufgenommen werden. Liegt die Nutzung zwischen 10% und 50%, so kann er als Betriebsvermögen behandelt werden (gewillkürtes Betriebsvermögen). Somit ist das Vorjahr in dem Sinne uninteressant. Zu Beginn des Jahres muss also eine Schätzung des Nutzungsumfangs erfolgen.
2. Grundsätzlich ja: allerdings können Sie den Wagen bei einer betrieblichen Nutzung von > 10% ja als Betriebsvermögen behandeln. Insofern kann die Entscheidung einfacher gefällt werden, als bei der Frage, ob die Nutzung über 50% liegen wird.
2a) Wenn die Entscheidung am Ende gefallen ist, dann müssten Sie entsprechend korrigieren. Also entsprechend Vorsteuer vermindern oder Vorsteuer nachträglich berücksichtigen. Bzw. müssten Sie das Fahrzeug dann in das Betriebsvermögen aufnehmen (und abschreiben) oder aus dem Betriebsvermögen entnehmen (und ggfs. gebuchte Abschreibung korrigieren.).
3) Leider ist mir hierzu kein Tool bekannt. Wahrscheinlich müssten Sie sich am besten eine Excel-Tabelle erstellen und dann zum einen die Kosten sammeln und diese den Erträgen (priv. Kfz-Nutzung) gegenüber stellen. Dann haben Sie die Gewinnauswirkung und den Vorsteuerabzug auf der einen Seite. Hier müssten Sie dann wiederum vergleichen, wie hoch die Kosten wären, wenn Sie lediglich die KM-Pauschale als Betriebsausgabe im Rahmen einer Nutzungseinlage berücksichtigen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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