Kann ich Vorsteuer aus dem Ausland geltend machen?
Juli 6, 2022 | 40,00 EUR | beantwortet von Roberta Schlattmann
Sehr geehrter Steuerberater,
ich heiße Emilia Schottmann und betreibe ein kleines Unternehmen in Deutschland. In letzter Zeit habe ich vermehrt Geschäfte mit ausländischen Unternehmen getätigt und frage mich nun, ob ich die Vorsteuer aus diesen Auslandsgeschäften geltend machen kann.
Bisher habe ich immer nur mit deutschen Lieferanten zusammengearbeitet und die Vorsteuer problemlos absetzen können. Nun stehe ich vor der Herausforderung, dass ich nicht sicher bin, ob und wie ich die Vorsteuer aus dem Ausland richtig abführen kann. Ich habe bereits versucht, mich im Internet zu informieren, aber die Informationen dort sind oft unklar und widersprüchlich.
Meine Sorgen liegen darin, dass ich nicht weiß, ob ich bei den ausländischen Rechnungen die Vorsteuer absetzen kann und ob ich dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Zudem bin ich besorgt, dass ich möglicherweise Fehler mache und dadurch hohe Nachzahlungen oder Strafen riskiere.
Können Sie mir bitte erklären, unter welchen Voraussetzungen ich die Vorsteuer aus dem Ausland geltend machen kann? Gibt es spezielle Formulare oder Verfahren, die ich beachten muss? Und welche Schritte muss ich unternehmen, um sicherzustellen, dass ich die Vorsteuer korrekt abführe?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen,
Emilia Schottmann
Sehr geehrte Frau Schottmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Geltendmachung von Vorsteuer aus Auslandsgeschäften. Es ist verständlich, dass Sie sich unsicher fühlen, wenn es um dieses Thema geht, da die Regelungen hierzu oft komplex und verwirrend erscheinen können. Ich möchte Ihnen daher gerne ausführlich erklären, unter welchen Voraussetzungen Sie die Vorsteuer aus dem Ausland geltend machen können und welche Schritte Sie dabei beachten sollten.
Grundsätzlich gilt, dass Sie als Unternehmerin die Vorsteuer aus Geschäften mit ausländischen Unternehmen geltend machen können, sofern diese steuerpflichtige Umsätze in Deutschland erbringen. Dies bedeutet, dass die ausländischen Lieferanten über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügen müssen und die Leistungen, die sie an Sie erbringen, hierzulande steuerpflichtig sind.
Um die Vorsteuer aus dem Ausland abführen zu können, ist es wichtig, dass die Rechnungen der ausländischen Lieferanten alle erforderlichen Angaben enthalten. Dazu gehören unter anderem die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten, Ihre eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer, der Nettobetrag, der Umsatzsteuersatz, die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer sowie eine klare Beschreibung der erbrachten Leistung.
Es ist außerdem wichtig, dass Sie die Vorsteuer in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung korrekt angeben. Dazu sollten Sie die ausländischen Rechnungen sorgfältig prüfen und die Vorsteuerbeträge in der entsprechenden Zeile Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung eintragen. Beachten Sie dabei auch, dass es eventuell erforderlich ist, in Ihrem Vorsteuerabzug eine eventuelle Vorsteuervergütung zu berücksichtigen.
Es kann auch hilfreich sein, sich mit Ihrem Steuerberater oder einem Experten für internationales Steuerrecht in Verbindung zu setzen, um sicherzustellen, dass Sie alle erforderlichen Schritte korrekt umsetzen. In manchen Fällen kann es auch sinnvoll sein, sich um eine Umsatzsteuervoranmeldung im Ausland zu kümmern und gegebenenfalls dort eine Vorsteuervergütung zu beantragen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Geltendmachung von Vorsteuer aus Auslandsgeschäften durchaus möglich ist, jedoch einige Besonderheiten und Regeln zu beachten sind. Mit der richtigen Vorbereitung und Unterstützung sollten Sie jedoch in der Lage sein, die Vorsteuer korrekt abzuführen und mögliche Fehler zu vermeiden.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen und stehe Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Roberta Schlattmann
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