Welche steuerlichen Auswirkungen hat die Vermietung von Ferienhäusern im Ausland?
April 29, 2022 | 40,00 EUR | beantwortet von Lorenzo Hartmann
Sehr geehrter Steuerberater,
ich heiße Nina Richter und betreibe die Vermietung von Ferienhäusern im Ausland. Bisher habe ich mich noch nicht intensiv mit den steuerlichen Aspekten dieser Tätigkeit auseinandergesetzt und habe daher einige Fragen dazu.
Derzeit vermiete ich mehrere Ferienhäuser in Spanien und Portugal über verschiedene Plattformen wie Airbnb und Booking.com. Dabei erziele ich regelmäßige Einnahmen, die ich bisher noch nicht versteuert habe. Ich frage mich, welche steuerlichen Auswirkungen diese Einnahmen haben und ob ich sie in Deutschland oder im jeweiligen Land versteuern muss.
Des Weiteren bin ich unsicher, ob ich die Mieteinnahmen als gewerbliche Einkünfte oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung deklarieren muss. Gibt es hierbei Unterschiede in der steuerlichen Behandlung und welche Option ist für mich als Vermieterin von Ferienhäusern im Ausland am vorteilhaftesten?
Zusätzlich mache ich mir Gedanken über die steuerliche Absetzbarkeit von Ausgaben wie Instandhaltungskosten, Reinigungskosten und Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung der Ferienhäuser. Wie kann ich diese Ausgaben steuerlich geltend machen und welche Belege muss ich dafür vorlegen?
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir eine umfassende Auskunft zu den genannten steuerlichen Fragen geben könnten. Außerdem wäre ich dankbar für mögliche Lösungsvorschläge, um meine steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Ferienhäusern im Ausland zu erfüllen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
Nina Richter
Sehr geehrte Frau Richter,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der steuerlichen Aspekte der Vermietung von Ferienhäusern im Ausland. Als Steuerberater für Vermietung und Verpachtung kann ich Ihnen gerne weiterhelfen und Ihre Fragen ausführlich beantworten.
Zunächst einmal zu den steuerlichen Auswirkungen der Einnahmen aus der Vermietung Ihrer Ferienhäuser in Spanien und Portugal. Grundsätzlich müssen diese Einnahmen in Deutschland versteuert werden, da Sie als in Deutschland ansässige Person hier Ihre Steuerpflicht haben. Es ist wichtig, dass Sie die Einnahmen aus der Vermietung Ihrer Ferienhäuser in Ihrer Steuererklärung angeben und versteuern.
In Bezug auf die Einordnung der Mieteinnahmen als gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gibt es tatsächlich Unterschiede in der steuerlichen Behandlung. Gewerbliche Einkünfte liegen vor, wenn die Vermietung der Ferienhäuser einen gewissen Unternehmenscharakter aufweist, z.B. durch regelmäßige und umfangreiche Vermietungstätigkeit oder zusätzliche Dienstleistungen für die Mieter. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hingegen liegen vor, wenn die Vermietungstätigkeit nicht als Gewerbebetrieb anzusehen ist. In Ihrem Fall, als Vermieterin von Ferienhäusern im Ausland, ist es wahrscheinlich, dass die Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt werden.
Die steuerliche Absetzbarkeit von Ausgaben wie Instandhaltungskosten, Reinigungskosten und Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung der Ferienhäuser ist grundsätzlich möglich. Diese Ausgaben können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden und mindern somit Ihre steuerlichen Einnahmen. Wichtig ist, dass Sie Belege und Rechnungen für diese Ausgaben sammeln und in Ihrer Steuererklärung vorlegen können.
Um Ihre steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Ferienhäusern im Ausland zu erfüllen, empfehle ich Ihnen, alle Einnahmen und Ausgaben sorgfältig zu dokumentieren und regelmäßig Ihre Steuererklärung abzugeben. Eine genaue Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften sind entscheidend, um mögliche steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte und stehe Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Vielen Dank für Ihr Vertrauen und Ihre Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen,
Lorenzo Hartmann
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?