Steuerklassenwechsel und Kinderfreibetrag
November 1, 2022 | 35,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind zwei Arbeitnehmer (verheiratet/ beide Steuerklasse 4) und bekommen im Dezember unser erstes Kind.
Mein Mann verdient 60% und ich 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens. Ab Dezember 2022 gehe ich dann für ein Jahr in Elternzeit.
Unsere Fragen:
Lohnt sich ein Steuerklassenwechsel von 4/4 nach 3/5 für die Elternzeit in der ich Elterngeld beziehe?
Wie sollten wir am für uns günstigsten den Kinderfreibetrag wählen?
Mit freundlichen Grüßen
Familie Singer
Guten Morgen,
steuerlich richtig „lohnen“ wird sich ein Steuerklassenwechsel nicht. Denn im Rahmen der Einkommensteuererklärung, die Sie aufgrund des Elterngeldbezuges einreichen müssen, wird ein möglicher Vorteil durch Steuerklasse 3 wieder ausgeglichen. Insbesondere ist aufgrund des Elterngeldbezuges, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt und damit Ihren Steuersatz erhöht, dann mit Steuernachzahlungen zu rechnen, wenn Sie (die Ehefrau?) in Steuerklasse 5 gehen und der Mann in Steuerklasse 3. Von dem Mehr an Nettogehalt sollten Sie sich dann also monatlich etwas Geld beiseite legen.
Sie könnten auch in 4/4 bleiben, weil sich an der Gesamtsteuerbelastung durch die Steuerklassen nichts ändert. Es werden also nur die monatlichen Lohnsteuerbeträge verändert, die dann wie eine Vorauszahlung von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden (über die Einkommensteuererklärung). Sie zahlen also bei 4/4 oder 3/5 immer genau die gleiche Einkommensteuer.
Wählen Sie 4/4 bekommen beide Elternteile den Kinderfreibetrg (1,0), ansonsten bei 3/5 dann 1,0 / 0,0. Der Kinderfreibetrag wirkt sich aber grundsätzlich nicht wirklich aus (erst im Rahmen der Einkommensteuer), weil Sie Kindergeld beziehen werden und hier im Rahmen dann ebenfalls immer eine Prüfung vorgenommen wird, ob der Ansatz des Kinderfreibetrags günstiger ist oder die Höhe des Kindergeldes.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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