Steuerklasse wechseln? Elterngeld
Februar 24, 2015 | 35,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Sehr geehrter Herr,
ich bin verzweifelt und verstehe nichts mehr!
Wir möchten Schwanger werden in der nächsten Zeit.
Vielleicht bin ich es auch schon...;)
Mein Mann und ich sind beide in der Steuerklasse 4.
Mein Bruttolohn ca. 38 800€ - Bruttolohn Ehemann: 57 550€
Nun wollten wir wechseln, damit ich in die Steuerklasse 3 gehe und mein Mann in die 4. (Elterngeld)
Ist das rentabel? Mein Mann hat sorge- da wir sehr viele Abzüge haben werden und ist das sicher ,dass wir die zu viel gezahlten Steuern zurückbekommen?
Kann ich dann nach der Geburt in die Steuerklasse 5 und mein Mann gleich in die 3?
Ich bitte um Hilfe- ich weiß nicht mehr wen ich Fragen soll.
Viele Grüße
Lea Schmidt
Sehr geehrte Frau Schmidt,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Das Elterngeld, das hier optimiert werden soll, richtet sich nach dem Nettolohn der letzten 12 Monate vor dem Mutterschutz. Der Nettolohn wird dabei fiktiv nach der Steuerklasse berechnet, die in diesem Zeitraum überwiegt. Da die Steuerklasse erst ab dem Folgemonat der Änderung gilt muss Sie spätestens im achten Monat vor Beginn des Mutterschutzes geändert werden.
Der angedachte Wechsel von 4/4 auf 5/3 und nach der Geburt auf 3/5 ist möglich. Zu beachten ist, dass sich bei Ihrem Mann erhebliche Abzüge ergeben, die bis zur Einkommensteuerfestsetzung beim Fiskus liegen. Der Gewinn beim Elterngeld kann durchaus als Verzinsung dieses Steuerguthabens betrachtet werden.
Die Befürchtung nicht alle Abzüge wieder zu bekommen, ist jedoch gegenstandslos. Die Wahl der Steuerklassen beeinflusst ausschließlich die Höhe der monatlichen Lohnsteuer.
Die Lohnsteuer wird bei der Einkommensteuerfestsetzung komplett auf die Einkommensteuer angerechnet und beeinflusst die Höhe der Einkommensteuer nicht. Lautet die Steuerfestsetzung beispielsweise auf 20.000 €, ändert der vorherige Lohnsteuerabzug diesen Betrag nicht. Es wird je nach vorherigem Abzug mehr oder weniger angerechnet.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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