Kann ich auch Arbeitsmittel wie Laptop oder Smartphone von der Steuer absetzen?
Mai 27, 2022 | 40,00 EUR | beantwortet von Anneliese Schaaf
Sehr geehrter Steuerberater,
ich heiße Christian Hirschfeld und arbeite als freiberuflicher Grafikdesigner. In den letzten Jahren habe ich mir verschiedene Arbeitsmittel wie einen Laptop und ein Smartphone angeschafft, die ich für meine berufliche Tätigkeit nutze. Nun frage ich mich, ob ich diese Arbeitsmittel von der Steuer absetzen kann.
Der Laptop und das Smartphone sind für mich unverzichtbare Werkzeuge, um meine Aufträge zu erledigen und mit meinen Kunden zu kommunizieren. Ich nutze sie sowohl im Büro als auch unterwegs, um meine Arbeit effizient zu erledigen. Da die Anschaffungskosten für diese Geräte nicht unerheblich waren, wäre es für mich sehr hilfreich, wenn ich sie steuerlich geltend machen könnte.
Allerdings bin ich mir unsicher, ob und wie ich diese Arbeitsmittel in meiner Steuererklärung angeben soll. Ich möchte sicherstellen, dass ich alle Möglichkeiten zur Steuerersparnis ausschöpfe, aber ich möchte auch keine Fehler machen oder unzulässige Kosten geltend machen.
Können Sie mir bitte erklären, ob und unter welchen Bedingungen ich meinen Laptop und mein Smartphone von der Steuer absetzen kann? Welche Angaben und Unterlagen sind dafür erforderlich? Gibt es spezielle Regelungen oder Grenzwerte, die ich beachten muss? Und wie sollte ich die Arbeitsmittel in meiner Steuererklärung genau angeben, um keine Probleme mit dem Finanzamt zu bekommen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung und Beratung.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Hirschfeld
Sehr geehrter Herr Hirschfeld,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der steuerlichen Absetzbarkeit Ihres Laptops und Smartphones als freiberuflicher Grafikdesigner. Diese Arbeitsmittel sind in der heutigen Zeit unverzichtbar für die Ausübung Ihrer Tätigkeit und es ist wichtig, dass Sie alle Möglichkeiten zur Steuerersparnis ausschöpfen.
Grundsätzlich können Sie die Anschaffungskosten für Ihren Laptop und Ihr Smartphone als Betriebsausgaben in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Diese Kosten mindern Ihren Gewinn und somit auch Ihre Steuerlast. Allerdings gibt es bestimmte Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die Finanzbehörden die Absetzbarkeit der Arbeitsmittel anerkennen.
Zunächst einmal müssen die Anschaffungskosten für den Laptop und das Smartphone beruflich veranlasst sein. Das bedeutet, dass die Geräte ausschließlich oder zumindest überwiegend für Ihre berufliche Tätigkeit genutzt werden. In Ihrem Fall, als freiberuflicher Grafikdesigner, ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie Ihren Laptop und Ihr Smartphone hauptsächlich für berufliche Zwecke nutzen. Sie sollten daher darauf achten, dass Sie die privaten Nutzung des Geräts nachweislich gering halten.
Des Weiteren ist es wichtig, dass Sie die Anschaffungskosten nachweisen können. Das bedeutet, dass Sie Rechnungen und Zahlungsbelege für den Laptop und das Smartphone aufbewahren sollten. Diese Unterlagen müssen Sie im Falle einer Nachfrage durch das Finanzamt vorlegen können.
In Ihrer Steuererklärung sollten Sie die Arbeitsmittel in der Anlage AUS (Einkommensteuererklärung für Selbständige) angeben. Dort können Sie die Anschaffungskosten für den Laptop und das Smartphone als Betriebsausgaben eintragen. Es ist ratsam, die Nutzungsdauer der Geräte anzugeben und gegebenenfalls auch Abschreibungen vorzunehmen.
Es gibt keine speziellen Regelungen oder Grenzwerte, die Sie beachten müssen, solange die genannten Bedingungen erfüllt sind. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Arbeitsmittel korrekt angeben, empfehle ich Ihnen, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen. Ein Experte kann Sie individuell und umfassend unterstützen, um sicherzustellen, dass Sie keine Fehler machen und alle Möglichkeiten zur Steuerersparnis nutzen.
Ich hoffe, meine Informationen waren hilfreich für Sie und wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Steuererklärung.
Mit freundlichen Grüßen,
Anneliese Schaaf
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